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Lektion 4.5 · 5 Min.

Checkliste: Ihre erste Verbringung nach neuem Recht

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Vor jeder Verbringung

Nach Verfahren

Grüne ListeNotifizierung
VorherVertrag nach Art. 18 Abs. 10 mit Rücknahmepflicht (2.2)Notifizierung über eVerbringung (3.1); Vertrag und Sicherheitsleistung (3.2); Zustimmung aller Behörden (3.3)
AnmeldungFormular nach Anhang VII spätestens 2 Werktage vorher; bis Ende 2026 vollständig mitführen (2.3, 2.5)Begleitformular mit tatsächlichem Datum mindestens 2 Werktage vorher (3.5)
TransportTransporteure registriert, mit EU-Login; Felder 5a bis 5c (4.2)Felder 8a bis 8c; Notifizierungsformular mit Auflagen abrufbar; keine Änderungen ohne die Behörden (3.5)
AnkunftEingang binnen 2 Werktagen; Verwertung bescheinigt spätestens 30 Tage nach Abschluss (2.4)Eingang binnen 2 Werktagen; Bescheinigung spätestens 30 Tage nach Abschluss; dann wird die Sicherheitsleistung frei (3.5, 3.2)
Danach5 Jahre aufbewahren, auch als Veranlasser (2.4)5 Jahre aufbewahren (3.5)

Immer

Checkliste

Quiz

Was braucht eine Grüne-Liste-Verbringung nicht, eine Notifizierung aber schon?

  1. Einen Vertrag mit Rücknahmepflicht
  2. Ein Formular, das während des Transports verfügbar ist
  3. Die Registrierung im EDM
  4. Die Zustimmung der Behörden vor dem Transport
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Die Zustimmung der Behörden vor dem Transport. Grüne-Liste-Abfälle unterliegen nur den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18: Formular, Vertrag, Meldungen. Eine Zustimmung der Behörden brauchen nur notifizierungspflichtige Verbringungen (Art. 4, Art. 9).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.