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Lektion 4.4 · 7 Min.

Wenn etwas schiefgeht: Rücknahme, illegale Verbringung, Strafen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Was eine illegale Verbringung ist

Illegal ist jede Verbringung Art. 3 Nr. 26:

Das BMLUK nennt als Beispiel eine Lieferung, die an einem anderen Tag ankommt als angemeldet (Lektion 2.3).

Wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

Wenn eine Verbringung illegal ist

Ist die illegale Verbringung dem Notifizierenden zuzurechnen, sorgt die Behörde am Versandort dafür, dass er die Abfälle zurücknimmt; ist sie dem Empfänger zuzurechnen, sorgt die Behörde am Bestimmungsort dafür, dass er sie umweltgerecht behandelt. Beides binnen 30 Tagen, wenn die Behörden nichts anderes vereinbaren Art. 25 Abs. 2, 5, 8. Bei der Grünen Liste gilt das entsprechend für den Veranlasser Art. 25 Abs. 14. Zurückgebracht wird, auch bei Teillieferungen, nur mit Zustimmung der beteiligten Behörden (BMLUK).

Wer zahlt

Die Kosten trägt zuerst der Notifizierende, dann wer als Notifizierender gilt, etwa der Erzeuger, der einen Händler beauftragt hat, und zuletzt die Behörde am Versandort Art. 24 Art. 26. Bevor jemand anderer zahlt als der Notifizierende, wird die Sicherheitsleistung herangezogen. Bei der Grünen Liste gilt das entsprechend für den Veranlasser.

Strafen

Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest. Möglich sein müssen mindestens Geldstrafen, der Entzug oder die befristete Aussetzung der Genehmigung für die Abfalltätigkeit und der befristete Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren Art. 63 Abs. 1, 3. In Österreich bedroht § 181b Abs. 3 StGB das illegale Verbringen von Abfällen in nicht unerheblicher Menge mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen; der Paragraph verweist im Wortlaut noch auf die alte Verordnung (EG) 1013/2006 (RIS, Fassung vom 4. Oktober 2026).

Checkliste

Quiz

Eine Anlage lehnt eine notifizierte Lieferung ab, die sonst legal war. Binnen welcher Frist müssen die Abfälle grundsätzlich zurückgenommen werden?

  1. 30 Tage
  2. 7 Tage
  3. 90 Tage
  4. 1 Jahr
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: 90 Tage. Art. 22 Abs. 2: binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde am Versandort davon erfährt, wenn die Behörden nichts anderes vereinbaren. Die 30 Tage gelten für illegale Verbringungen (Art. 25 Abs. 5).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.