Lektion 4.3 · 5 Min.
Werktage richtig zählen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Montag bis Freitag. Werktag ist jeder Tag von Montag bis Freitag, außer am 1. Jänner, 1. Mai, 15. August, 1. November, 25. und 26. Dezember.
- Andere Feiertage zählen mit. Nationale Feiertage werden nicht berücksichtigt. Ostermontag, der 26. Oktober oder der 8. Dezember gelten als Werktage.
- Transport am Dienstag. Zwei Werktage vorher heißt: Anmeldung spätestens am Freitag davor.
- Eingang am Dienstag. Die Anlage muss den Eingang spätestens am Donnerstag bestätigen.
- Genau lesen. Manche Fristen laufen in Kalendertagen, etwa die 30 Tage für die Entscheidung der Behörden oder für die Bescheinigung nach der Behandlung.
Im Detail
Was ein Werktag ist
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 zu DIWASS bestimmt: Werktag ist jeder Tag von Montag bis Freitag mit Ausnahme des 1. Jänner, 1. Mai, 15. August, 1. November, 25. Dezember und 26. Dezember DVO 2025/1290 Art. 2 Abs. 2 Nr. 16. Das BMLUK wendet diese Definition auf die Fristen der Verordnung an und betont, dass nationale Feiertage bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt werden.
Daraus folgt: Österreichische Feiertage, die nicht auf dieser Liste stehen, zählen als Werktage, etwa der 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 26. Oktober und der 8. Dezember.
Beispiele
| Fall | Frist | Spätestens |
|---|---|---|
| Grüne-Liste-Transport am Dienstag (Beispiel des BMLUK) | Anmeldung 2 Werktage vorher | am Freitag davor |
| Grüne-Liste-Transport am Donnerstag (Beispiel des BMLUK) | Anmeldung 2 Werktage vorher | am Dienstag |
| Eingang einer notifizierten Lieferung am Dienstag (Beispiel des BMLUK) | Bestätigung binnen 2 Werktagen | am Donnerstag |
| Transport am Montag, 28. Dezember 2026 | Anmeldung 2 Werktage vorher; der 25. Dezember zählt nicht | am Mittwoch, 23. Dezember |
| Eingang am Montag, 7. Dezember 2026 | Bestätigung binnen 2 Werktagen; der 8. Dezember zählt als Werktag | am Mittwoch, 9. Dezember |
Die Fristen im Überblick
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Grüne Liste: Formular nach Anhang VII | spätestens 2 Werktage vor Beginn | Art. 18 Abs. 5 |
| Grüne Liste: Eingangsbestätigung | binnen 2 Werktagen nach Eingang | Art. 18 Abs. 8 |
| Grüne Liste: Verwertungsbescheinigung | spätestens 30 Tage nach Abschluss, höchstens 1 Jahr nach Eingang | Art. 18 Abs. 9 |
| Notifizierung: Begleitformular | mindestens 2 Werktage vor Beginn | Art. 16 Abs. 2 |
| Notifizierung: Eingangsbestätigung | binnen 2 Werktagen; bei Ausfuhren 3 | Art. 16 Abs. 5 Art. 44 Abs. 2 lit. i |
| Notifizierung: Bescheinigung | spätestens 30 Tage nach Abschluss, höchstens 1 Jahr nach Eingang | Art. 16 Abs. 6 |
| Nachforderungen der Behörden und Antworten | je 10 Werktage | Art. 8 Abs. 2, 3 |
| Entscheidung der Behörden | 30 Tage ab Vervollständigung | Art. 9 Abs. 1 |
| Antwort auf eine wesentliche Änderung | 5 Werktage | Art. 17 Abs. 2 |
| Entscheidung bei Anlagen mit Vorabzustimmung | 7 Werktage | Art. 14 Abs. 14 |
Checkliste
- Unsere Fristenrechnung kennt nur die sechs Feiertage der Definition.
- Feiertage wie der 8. Dezember gelten bei uns für diese Fristen als Werktage.
- Wir unterscheiden Fristen in Werktagen von Fristen in Tagen.
- Die Anlage bestätigt Eingänge auch rund um Feiertage rechtzeitig.
Quiz
Abfälle kommen am Montag, 7. Dezember 2026 bei der Anlage an. Bis wann muss sie den Eingang einer notifizierten Lieferung bestätigen?
- Bis Freitag, 11. Dezember
- Bis Dienstag, 8. Dezember
- Bis Donnerstag, 10. Dezember, weil der 8. Dezember Feiertag ist
- Bis Mittwoch, 9. Dezember
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Bis Mittwoch, 9. Dezember. Binnen zwei Werktagen (Art. 16 Abs. 5). Der 8. Dezember ist in Österreich ein Feiertag, steht aber nicht auf der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 und zählt daher als Werktag: Dienstag ist der erste, Mittwoch der zweite.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.