Lektion 5.1 · 6 Min.
Was nicht mehr ausgeführt werden darf
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Ausfuhr zur Beseitigung verboten. Abfälle zur Beseitigung dürfen nicht aus der EU ausgeführt werden. Ausnahme sind unter Bedingungen EFTA-Staaten, die dem Basler Übereinkommen angehören.
- Keine gefährlichen Abfälle. Gefährliche und bestimmte andere Abfälle dürfen nicht zur Verwertung in Staaten gehen, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.
- B3011: zwei Stichtage. Seit 21. Mai 2026 brauchen Ausfuhren von Kunststoffabfall B3011 eine Notifizierung. Ab 21. November 2026 sind sie in Nicht-OECD-Staaten verboten.
- Nur noch in gelistete Staaten. Nicht gefährliche Abfälle dürfen ab 21. Mai 2027 nur noch in Nicht-OECD-Staaten auf der Liste der Kommission ausgeführt werden.
- Keine Ausfuhr. Gemischte Siedlungsabfälle dürfen auch nicht in OECD-Staaten ausgeführt werden.
Im Detail
Zur Beseitigung
Ausfuhren aus der Union zur Beseitigung sind verboten Art. 37 Abs. 1. Ausgenommen sind EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, außer der Staat verbietet die Einfuhr, die Bedingungen des Art. 11 sind nicht erfüllt, oder eine umweltgerechte Behandlung dort ist nicht zu erwarten Art. 37 Abs. 2, 3.
Zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
- Verboten sind unter anderem Ausfuhren gefährlicher Abfälle, gemischter Siedlungsabfälle, verunreinigter Grüne-Liste-Abfälle, von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen über den Grenzwerten und von Abfällen, deren Einfuhr der Bestimmungsstaat verboten hat Art. 39 Abs. 1.
- Kunststoffabfall B3011: verboten ab 21. November 2026 Art. 39 Abs. 1 lit. d Art. 86 Abs. 3 lit. c. Dieses Verbot gilt unabhängig von der Liste nach Art. 41, die nur das Verbot des Art. 40 lockert.
- Nicht gefährliche Abfälle: ab 21. Mai 2027 nur noch in Staaten, die auf der Liste der Kommission stehen, und nur für die dort genannten Abfälle Art. 40 Art. 86 Abs. 3 lit. d. Die Liste soll bis 21. November 2026 erlassen werden Art. 41 Abs. 3. Auch dann nur an Anlagen, die nach dem Recht dieses Staates für diese Verwertung zugelassen sind Art. 40 Abs. 2.
Zur Verwertung in OECD-Staaten
- Es gelten die Regeln für Verbringungen innerhalb der Union sinngemäß, mit Anpassungen Art. 44 Abs. 1.
- Kunststoffabfall B3011 braucht eine Notifizierung Art. 44 Abs. 2 lit. c; das gilt seit 21. Mai 2026, auch für erlaubte Ausfuhren in andere Staaten Art. 40 Abs. 3 lit. b.
- Abfälle aus Anhang IIIB und Abfälle für Behandlungsversuche brauchen eine Notifizierung; Abfälle für Laboranalysen ab mehr als 25 kg Art. 44 Abs. 2 lit. d, e.
- Gemischte Siedlungsabfälle dürfen nicht ausgeführt werden Art. 44 Abs. 2 lit. f.
- Die Anlage bestätigt den Eingang binnen drei Werktagen Art. 44 Abs. 2 lit. i.
Das BMLUK fasst für B3011 zusammen: Ausfuhr aus der EU seit 21. Mai 2026 nur mit Notifizierung und Zustimmung, ab 21. November 2026 Ausfuhrverbot in Nicht-OECD-Staaten.
Checkliste
- Wir führen keine Abfälle zur Beseitigung aus der EU aus, außer nach Art. 37 in EFTA-Staaten.
- Ausfuhren von Kunststoffabfall laufen seit 21. Mai 2026 über eine Notifizierung.
- Ab 21. November 2026 geht kein B3011-Kunststoff mehr in Nicht-OECD-Staaten.
- Für Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten prüfen wir ab 2027 die Liste der Kommission.
Quiz
Ein Händler will im Dezember 2026 sortierten PE-Kunststoffabfall (B3011) zum Recycling in einen Staat ausführen, für den der OECD-Beschluss nicht gilt. Was gilt?
- Zulässig nach Art. 18, als Grüne Liste
- Verboten, seit 21. November 2026
- Zulässig mit Notifizierung
- Zulässig, wenn der Staat auf der Liste der Kommission steht
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Verboten, seit 21. November 2026. Art. 39 Abs. 1 lit. d verbietet ab 21. November 2026 die Ausfuhr von Kunststoffabfall B3011 zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (Art. 86 Abs. 3 lit. c). Die Liste nach Art. 41 ändert daran nichts: Sie lockert nur das Verbot des Art. 40.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.