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Lektion 5.1 · 6 Min.

Was nicht mehr ausgeführt werden darf

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Zur Beseitigung

Ausfuhren aus der Union zur Beseitigung sind verboten Art. 37 Abs. 1. Ausgenommen sind EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, außer der Staat verbietet die Einfuhr, die Bedingungen des Art. 11 sind nicht erfüllt, oder eine umweltgerechte Behandlung dort ist nicht zu erwarten Art. 37 Abs. 2, 3.

Zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Zur Verwertung in OECD-Staaten

Das BMLUK fasst für B3011 zusammen: Ausfuhr aus der EU seit 21. Mai 2026 nur mit Notifizierung und Zustimmung, ab 21. November 2026 Ausfuhrverbot in Nicht-OECD-Staaten.

Checkliste

Quiz

Ein Händler will im Dezember 2026 sortierten PE-Kunststoffabfall (B3011) zum Recycling in einen Staat ausführen, für den der OECD-Beschluss nicht gilt. Was gilt?

  1. Zulässig nach Art. 18, als Grüne Liste
  2. Verboten, seit 21. November 2026
  3. Zulässig mit Notifizierung
  4. Zulässig, wenn der Staat auf der Liste der Kommission steht
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Verboten, seit 21. November 2026. Art. 39 Abs. 1 lit. d verbietet ab 21. November 2026 die Ausfuhr von Kunststoffabfall B3011 zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (Art. 86 Abs. 3 lit. c). Die Liste nach Art. 41 ändert daran nichts: Sie lockert nur das Verbot des Art. 40.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.