Lektion 5.2 · 6 Min.
Die Auditpflicht ab 21. Mai 2027
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Nur an umweltgerechte Anlagen. Ausführen darf nur, wer nachweisen kann, dass die Empfängeranlage die Abfälle umweltgerecht behandelt.
- Unabhängig und höchstens zwei Jahre alt. Die Anlage muss von einem unabhängigen, qualifizierten Dritten geprüft worden sein, vor Ort und anhand von Unterlagen, höchstens zwei Jahre vor der Ausfuhr.
- Beauftragen, übernehmen, nutzen. Selbst beauftragen, den Bericht eines anderen Exporteurs erwerben, oder ein Audit der Anlage selbst nutzen, das im Register der Kommission steht.
- Ad-hoc-Audit bei Zweifeln. Gibt es verlässliche Hinweise, dass die Anlage die Kriterien nicht mehr erfüllt, ist sofort ein Ad-hoc-Audit fällig, bei negativem Ergebnis ein Ausfuhrstopp.
- 21. Mai 2027. Ab diesem Tag müssen Notifizierungen für Ausfuhren den Nachweis des Audits enthalten.
Im Detail
Die Pflicht
Der Notifizierende oder Veranlasser darf Abfälle nur aus der Union ausführen, wenn er nachweisen kann, dass die Anlagen im Bestimmungsstaat sie umweltgerecht behandeln Art. 46 Abs. 1; an Anlagen, die die Kriterien in Anhang X Teil B nicht erfüllen, darf er nicht ausführen Art. 46 Abs. 2. Dafür müssen die Anlagen einem Audit unterzogen worden sein Art. 46 Abs. 3.
Die Pflicht gilt ab 21. Mai 2027 Art. 86 Abs. 3 lit. d. Ab dann muss eine Notifizierung für eine Ausfuhr in einen OECD-Staat den Nachweis des Audits enthalten Art. 44 Abs. 2 lit. a. Das BMLUK bestätigt: Ab 21. Mai 2027 müssen Notifizierungsanträge die erforderlichen Nachweise über Anlagenaudits enthalten.
Das Audit
- durchgeführt von einem Dritten, der vom Exporteur und von der Anlage unabhängig ist und Qualifikationen in Audits und Abfallbehandlung hat; er muss die Anforderungen in Anhang X Teil A erfüllen und von einer nationalen Stelle zugelassen oder akkreditiert sein Art. 46 Abs. 3;
- mit Prüfungen vor Ort und anhand von Unterlagen, gegen die Kriterien in Anhang X Teil B Art. 46 Abs. 4;
- höchstens zwei Jahre vor der Ausfuhr an diese Anlage durchgeführt Art. 46 Abs. 5.
Drei Wege zum Audit
- selbst ein Audit beauftragen;
- den Bericht eines Audits erwerben, das ein anderer Exporteur beauftragt hat, nachdem man geprüft hat, dass es den Anforderungen entspricht. Wer ein Audit beauftragt hat, muss es anderen Exporteuren zu fairen kommerziellen Bedingungen zugänglich machen Art. 46 Abs. 6;
- den Bericht eines Audits erwerben, das die Anlage selbst beauftragt hat und das im Register der Kommission gemeldet ist Art. 46 Abs. 5.
Was noch dazugehört
- Bei verlässlichen Hinweisen, dass eine Anlage die Kriterien nicht mehr erfüllt: sofort ein Ad-hoc-Audit. Fällt es negativ aus, sofort die Ausfuhren an diese Anlage stoppen und die Behörde am Versandort informieren Art. 46 Abs. 5.
- Beauftragte Audits mit positivem Ergebnis der Kommission melden; sie führt ein öffentliches Register Art. 46 Abs. 7, 8.
- Auf Verlangen der Behörden Nachweise der Audits vorlegen, in einer für sie annehmbaren Sprache Art. 46 Abs. 9.
- Jedes Jahr elektronisch veröffentlichen, wie man diese Pflichten erfüllt Art. 46 Abs. 10.
- Ausgenommen sind Ausfuhren in einen OECD-Staat, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die umweltgerechte Behandlung in seinen Anlagen anerkennt; Ad-hoc-Audits bleiben auch dann Pflicht Art. 46 Abs. 11.
Checkliste
- Wir wissen, an welche Anlagen außerhalb der EU wir ab Mai 2027 liefern wollen.
- Für jede dieser Anlagen ist ein Audit geplant, beauftragt oder im Register gefunden.
- Der Auditor ist unabhängig und zugelassen oder akkreditiert.
- Ein Ablauf für Ad-hoc-Audits und Ausfuhrstopps steht.
- Die jährliche Veröffentlichung ist eingeplant.
Quiz
Wie alt darf das Audit einer Empfängeranlage bei der Ausfuhr höchstens sein?
- Zehn Jahre, wie eine Vorabzustimmung
- Ein Jahr
- Fünf Jahre
- Zwei Jahre
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Zwei Jahre. Art. 46 Abs. 5: Das Audit darf höchstens zwei Jahre vor der Ausfuhr an diese Anlage durchgeführt worden sein.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.