Lektion 4.1 · 6 Min.
Registrierung im EDM und die Kontaktperson Verbringung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Alle Beteiligten im EDM. Wer in Österreich sitzt und an einer Verbringung beteiligt ist, muss im EDM registriert sein: Notifizierende, Veranlasser, Erzeuger, Empfänger, Anlagen und Transporteure.
- Die Kontaktperson Verbringung. Jedes registrierte Unternehmen braucht im ZAReg mindestens eine Kontaktperson für die Verbringung. Ohne sie gibt es keinen Eintrag in DIWASS.
- Vom EDM nach DIWASS. Sind Stammdaten und Kontaktperson aktuell, übermittelt das EDM die Daten automatisch an DIWASS. Eine eigene Registrierung dort ist nicht nötig.
- EORI-Nummer oder GLN. DIWASS erkennt Unternehmen an der EORI-Nummer. Sie kommt automatisch aus dem USP; ohne EORI-Nummer gilt die Personen-GLN aus dem EDM.
- Mit einer Test-Notifizierung. Ob alles geklappt hat, zeigt eine Test-Notifizierung in eVerbringung: Lässt sich das eigene Unternehmen als Notifizierender auswählen, ist es in DIWASS.
Im Detail
Wer sich registrieren muss
Alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die als Notifizierender, Veranlasser, Abfallerzeuger, Empfänger, Anlagenbetreiber oder Transporteur an einer Verbringung nach, aus oder durch Österreich beteiligt sind, müssen im EDM (Elektronisches Datenmanagement, edm.gv.at) registriert sein (BMLUK).
Die Kontaktperson Verbringung
- Jede im EDM registrierte Person muss mindestens eine „Kontaktperson für die Verbringung“ hinterlegen. Ohne sie wird sie nicht in DIWASS registriert.
- Gemeint ist ausdrücklich nicht die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002, sondern wer Ansprechpartner für Notifizierungen und Grüne-Liste-Verbringungen ist.
- Eingetragen wird sie im ZAReg, dem Zentralen Anlagenregister im EDM. Das BMLUK bietet dazu eine Schritt-für-Schritt-Anleitung als PDF an.
Die Übertragung nach DIWASS
Sind die Stammdaten und die Kontaktperson aktuell, überträgt das EDM die Daten automatisch an DIWASS. Das ersetzt eine eigene Registrierung in DIWASS für alle Zwecke bei Verbringungen aus, nach oder durch Österreich (BMLUK).
- EORI-Nummer: Die Kommission nutzt die EORI-Nummer als zentrale Kennung. Bei österreichischen Firmen kommt sie automatisch aus dem Unternehmensserviceportal (USP) ins ZAReg und von dort nach DIWASS; selbst eintragen muss man sie nicht.
- Ohne EORI-Nummer wird das Unternehmen mit seiner Personen-GLN aus dem EDM identifiziert.
- Standorte brauchen im ZAReg eine vollständige Adresse mit Postleitzahl, Ort und Straße, sonst fehlen sie in eVerbringung oder sind für ausländische Partner in DIWASS nicht auffindbar.
Prüfen, ob es geklappt hat
Das BMLUK empfiehlt, in eVerbringung testweise eine neue Notifizierung anzulegen und sich selbst als Notifizierenden auszuwählen, auch wenn man sonst nur Empfänger, Anlagenbetreiber oder Veranlasser ist. Klappt die Auswahl, hat die Übertragung funktioniert. Erscheint die Meldung „nicht als DIWASS Operator vorhanden“:
- die Kontaktperson Verbringung in der Stammdatenverwaltung des ZAReg prüfen;
- prüfen, ob die EORI-Nummer im ZAReg richtig eingetragen ist;
- wenn alles stimmt: den EDM-Helpdesk kontaktieren, edm-helpdesk@umweltbundesamt.at.
Transporteure ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich, die im EDM registriert waren, werden nicht nach DIWASS übertragen; sie erkundigen sich bei ihrer eigenen Behörde (BMLUK).
Checkliste
- Unser Unternehmen ist im EDM registriert.
- Im ZAReg ist eine Kontaktperson Verbringung eingetragen.
- Die EORI-Nummer im ZAReg stimmt, oder wir kennen unsere Personen-GLN.
- Alle Standorte haben eine vollständige Adresse.
- Die Test-Notifizierung in eVerbringung hat funktioniert.
Quiz
Wer ist mit der „Kontaktperson für die Verbringung“ gemeint?
- Der Ansprechpartner für Notifizierungen und Grüne-Liste-Verbringungen
- Immer die Geschäftsführung
- Der Fahrer des Transports
- Die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Der Ansprechpartner für Notifizierungen und Grüne-Liste-Verbringungen. Laut BMLUK ist das ausdrücklich nicht die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002, sondern die Person, die Ansprechpartner für Verbringungen ist.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.