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Lektion 4.1 · 6 Min.

Registrierung im EDM und die Kontaktperson Verbringung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wer sich registrieren muss

Alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die als Notifizierender, Veranlasser, Abfallerzeuger, Empfänger, Anlagenbetreiber oder Transporteur an einer Verbringung nach, aus oder durch Österreich beteiligt sind, müssen im EDM (Elektronisches Datenmanagement, edm.gv.at) registriert sein (BMLUK).

Die Kontaktperson Verbringung

Die Übertragung nach DIWASS

Sind die Stammdaten und die Kontaktperson aktuell, überträgt das EDM die Daten automatisch an DIWASS. Das ersetzt eine eigene Registrierung in DIWASS für alle Zwecke bei Verbringungen aus, nach oder durch Österreich (BMLUK).

Prüfen, ob es geklappt hat

Das BMLUK empfiehlt, in eVerbringung testweise eine neue Notifizierung anzulegen und sich selbst als Notifizierenden auszuwählen, auch wenn man sonst nur Empfänger, Anlagenbetreiber oder Veranlasser ist. Klappt die Auswahl, hat die Übertragung funktioniert. Erscheint die Meldung „nicht als DIWASS Operator vorhanden“:

  1. die Kontaktperson Verbringung in der Stammdatenverwaltung des ZAReg prüfen;
  2. prüfen, ob die EORI-Nummer im ZAReg richtig eingetragen ist;
  3. wenn alles stimmt: den EDM-Helpdesk kontaktieren, edm-helpdesk@umweltbundesamt.at.

Transporteure ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich, die im EDM registriert waren, werden nicht nach DIWASS übertragen; sie erkundigen sich bei ihrer eigenen Behörde (BMLUK).

Checkliste

Quiz

Wer ist mit der „Kontaktperson für die Verbringung“ gemeint?

  1. Der Ansprechpartner für Notifizierungen und Grüne-Liste-Verbringungen
  2. Immer die Geschäftsführung
  3. Der Fahrer des Transports
  4. Die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002
Auflösung anzeigen

Richtig ist A: Der Ansprechpartner für Notifizierungen und Grüne-Liste-Verbringungen. Laut BMLUK ist das ausdrücklich nicht die verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002, sondern die Person, die Ansprechpartner für Verbringungen ist.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.