Kurs zu DIWASS Alle Kurse

Lektion 3.5 · 7 Min.

Nach der Zustimmung: Begleitformular, Eingang, Bescheinigung, Änderungen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Vor dem Transport

Sobald die schriftlichen Zustimmungen vorliegen oder die stillschweigende Zustimmung der Durchfuhrbehörde angenommen werden kann, gibt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung an, füllt das Begleitformular so weit wie möglich aus und übermittelt es den Behörden und den anderen Beteiligten mindestens zwei Werktage vor Beginn Art. 16 Abs. 2. Tatsächliche Menge, Transporteure und Containernummer dürfen bis vor Beginn nachgereicht werden.

Während des Transports

Eingang und Bescheinigung

Änderungen nach der Zustimmung

Wesentliche Änderungen meldet der Notifizierende sofort den Behörden und dem Empfänger, möglichst vor Beginn der Verbringung. Wesentlich sind unter anderem Abweichungen von der Notifizierung bei der Menge, der Streckenführung samt Ausweichrouten, den Terminen oder den Transporteuren Art. 17 Abs. 1. Dann ist neu zu notifizieren, außer alle Behörden halten das nicht für nötig; sie antworten spätestens binnen fünf Werktagen. Bis dahin findet ein geplanter Transport nicht statt, ein laufender wird so bald wie möglich angehalten Art. 17 Abs. 2. Kommt eine weitere Behörde dazu, etwa durch einen anderen Durchfuhrstaat, ist immer neu zu notifizieren Art. 17 Abs. 3.

Checkliste

Quiz

Nach der Zustimmung soll ein Transporteur fahren, der in der Notifizierung nicht genannt ist. Was ist zu tun?

  1. Nichts, der Transporteur ist Sache des Notifizierenden
  2. Sofort Behörden und Empfänger informieren; ohne gegenteilige Antwort aller Behörden ist neu zu notifizieren, und der Transport wartet
  3. Eine E-Mail an den Empfänger genügt
  4. Der neue Transporteur trägt sich einfach im Begleitformular ein
Auflösung anzeigen

Richtig ist B: Sofort Behörden und Empfänger informieren; ohne gegenteilige Antwort aller Behörden ist neu zu notifizieren, und der Transport wartet. Ein Wechsel der Transporteure gegenüber der Notifizierung ist eine wesentliche Änderung (Art. 17 Abs. 1). Neu zu notifizieren ist, außer alle Behörden teilen binnen fünf Werktagen anderes mit; bis dahin findet der Transport nicht statt (Art. 17 Abs. 2).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.