Lektion 3.5 · 7 Min.
Nach der Zustimmung: Begleitformular, Eingang, Bescheinigung, Änderungen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Zwei Werktage vorher ankündigen. Der Notifizierende gibt das tatsächliche Datum an und übermittelt das Begleitformular mindestens zwei Werktage vor Beginn.
- Alles elektronisch abrufbar. Das Begleitformular und das Notifizierungsformular mit Zustimmungen und Auflagen müssen während des Transports elektronisch verfügbar sein.
- Bestätigung binnen zwei Werktagen. Die Anlage bestätigt den Eingang binnen zwei Werktagen, dem Notifizierenden und den Behörden.
- Bescheinigung spätestens nach 30 Tagen. Nach der Behandlung bescheinigt die Anlage den Abschluss spätestens nach 30 Tagen, nie später als ein Jahr nach Eingang.
- Wesentlich heißt: neu notifizieren. Ändern sich Menge, Route, Termine oder Transporteure, wird grundsätzlich neu notifiziert. Bis zur Antwort der Behörden steht der Transport.
Im Detail
Vor dem Transport
Sobald die schriftlichen Zustimmungen vorliegen oder die stillschweigende Zustimmung der Durchfuhrbehörde angenommen werden kann, gibt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung an, füllt das Begleitformular so weit wie möglich aus und übermittelt es den Behörden und den anderen Beteiligten mindestens zwei Werktage vor Beginn Art. 16 Abs. 2. Tatsächliche Menge, Transporteure und Containernummer dürfen bis vor Beginn nachgereicht werden.
Während des Transports
- Alle beteiligten Unternehmen füllen das Begleitformular an ihren Stellen aus und machen es elektronisch verfügbar, auch während des Transports Art. 16 Abs. 1.
- Auch das Notifizierungsformular mit den Zustimmungen und Auflagen muss elektronisch verfügbar sein Art. 16 Abs. 3.
- Geht das online nicht, müssen die Dokumente auf andere Weise im Fahrzeug sein; Änderungen trägt der Notifizierende danach im System nach Art. 16 Abs. 4.
- Anders als bei der Grünen Liste sind bei Notifizierungen nachträgliche Änderungen am Begleitformular, etwa das Eintragen eines nicht angemeldeten Subfrächters, nicht erlaubt (BMLUK).
- Ab Beginn der Verbringung bis zum Eingang in der Anlage dürfen die Abfälle nicht mit anderen Abfällen, Stoffen oder Gegenständen vermischt werden Art. 19.
Eingang und Bescheinigung
- Die Anlage bestätigt den Eingang binnen zwei Werktagen dem Notifizierenden und den Behörden Art. 16 Abs. 5; bei Ausfuhren aus der EU binnen drei Werktagen Art. 44 Abs. 2 lit. i.
- Nach der endgültigen Verwertung oder Beseitigung bescheinigt sie den Abschluss so bald wie möglich, spätestens 30 Tage danach und nicht später als ein Jahr nach Eingang Art. 16 Abs. 6, 7.
- Bei vorläufiger Behandlung bestätigt die erste Anlage den Eingang ebenfalls binnen zwei Werktagen und bescheinigt den Abschluss ihrer Behandlung spätestens 30 Tage danach. Die Bescheinigungen der Folgeanlagen holt sie ein und leitet sie weiter Art. 15 Abs. 3–5.
- Notifizierender, Empfänger und Anlage bewahren alles mindestens fünf Jahre ab der Bescheinigung in der Union auf Art. 20 Abs. 1.
Änderungen nach der Zustimmung
Wesentliche Änderungen meldet der Notifizierende sofort den Behörden und dem Empfänger, möglichst vor Beginn der Verbringung. Wesentlich sind unter anderem Abweichungen von der Notifizierung bei der Menge, der Streckenführung samt Ausweichrouten, den Terminen oder den Transporteuren Art. 17 Abs. 1. Dann ist neu zu notifizieren, außer alle Behörden halten das nicht für nötig; sie antworten spätestens binnen fünf Werktagen. Bis dahin findet ein geplanter Transport nicht statt, ein laufender wird so bald wie möglich angehalten Art. 17 Abs. 2. Kommt eine weitere Behörde dazu, etwa durch einen anderen Durchfuhrstaat, ist immer neu zu notifizieren Art. 17 Abs. 3.
Checkliste
- Das Begleitformular geht mindestens zwei Werktage vor dem Transport hinaus.
- Die Fahrer haben Zugriff auf Begleit- und Notifizierungsformular, oder einen Ausdruck.
- Die Anlage bestätigt den Eingang binnen zwei Werktagen.
- Offene Bescheinigungen werden nachverfolgt, bis die Sicherheitsleistung frei ist.
- Änderungen bei Menge, Route, Termin oder Transporteur melden wir sofort und warten auf die Antwort.
Quiz
Nach der Zustimmung soll ein Transporteur fahren, der in der Notifizierung nicht genannt ist. Was ist zu tun?
- Nichts, der Transporteur ist Sache des Notifizierenden
- Sofort Behörden und Empfänger informieren; ohne gegenteilige Antwort aller Behörden ist neu zu notifizieren, und der Transport wartet
- Eine E-Mail an den Empfänger genügt
- Der neue Transporteur trägt sich einfach im Begleitformular ein
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Sofort Behörden und Empfänger informieren; ohne gegenteilige Antwort aller Behörden ist neu zu notifizieren, und der Transport wartet. Ein Wechsel der Transporteure gegenüber der Notifizierung ist eine wesentliche Änderung (Art. 17 Abs. 1). Neu zu notifizieren ist, außer alle Behörden teilen binnen fünf Werktagen anderes mit; bis dahin findet der Transport nicht statt (Art. 17 Abs. 2).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.