Lektion 3.4 · 6 Min.
Sammelnotifizierung und Anlagen mit Vorabzustimmung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Eine Notifizierung für viele Transporte. Möglich, wenn die Abfälle im Wesentlichen gleich sind, an denselben Empfänger und dieselbe Anlage gehen, vom selben Ort starten und dieselben Durchfuhrstaaten haben.
- Für Verwertungsanlagen. Wer eine Verwertungsanlage betreibt, kann bei seiner Behörde eine Vorabzustimmung beantragen. Sie gilt grundsätzlich zehn Jahre.
- Sieben Werktage statt 30 Tagen. Für Verbringungen zu einer solchen Anlage entscheiden die Behörden binnen sieben Werktagen. Eine Sammelnotifizierung dorthin kann drei Jahre gelten.
- Antrag direkt beim BMLUK. Anträge auf Vorabzustimmung laufen außerhalb des Systems, direkt bei der Abteilung V/1 des BMLUK.
Im Detail
Die Sammelnotifizierung
Für mehrere Verbringungen genügt eine Sammelnotifizierung, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind Art. 13 Abs. 1:
- die Abfälle haben im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften;
- sie gehen an denselben Empfänger und dieselbe Anlage;
- die Durchfuhrstaaten sind dieselben, die Streckenführung steht im Notifizierungsformular, und die Verbringungen beginnen am selben Ort.
Ausweichrouten für unvorhergesehene Fälle können in einem Anhang angegeben werden; das Begleitformular nennt dann, welche Route gefahren wird Art. 13 Abs. 2. Die Behörden können zusätzliche Angaben verlangen Art. 13 Abs. 3.
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
- Wer eine Verwertungsanlage besitzt oder kontrolliert, kann bei der für die Anlage zuständigen Behörde eine Vorabzustimmung beantragen. Anlagen, die nur das Verfahren R13 durchführen, also Abfälle bis zur Verwertung lagern, können das nicht Art. 14 Abs. 1.
- Der Antrag enthält unter anderem die Genehmigungen, die eingesetzte Technik, die R-Codes, Abfallarten und Mengen im Verhältnis zur genehmigten Kapazität, die Tätigkeiten der letzten drei Jahre und einen Nachweis, dass in den fünf Jahren davor keine Verurteilung wegen illegaler Verbringung oder anderer Delikte in der Abfallwirtschaft vorliegt Art. 14 Abs. 2.
- Die Behörde entscheidet binnen 55 Tagen Art. 14 Abs. 5. Die Vorabzustimmung gilt zehn Jahre, wenn nichts anderes festgelegt ist; in dieser Zeit wird die Anlage mindestens einmal kontrolliert Art. 14 Abs. 9.
Was die Vorabzustimmung bringt
- Die Behörden entscheiden über eine Notifizierung zu dieser Anlage binnen sieben Werktagen ab der Mitteilung, dass sie vollständig ist Art. 14 Abs. 14; brauchen sie mehr Zeit, insgesamt nie länger als 30 Tage Art. 14 Abs. 16.
- Die Fristen für Nachforderungen verkürzen sich auf fünf und drei Werktage Art. 14 Abs. 15.
- Eine Sammelnotifizierung zu einer solchen Anlage kann drei Jahre gelten statt eines Jahres Art. 14 Abs. 12.
In Österreich
Anträge auf Vorabzustimmung sind seit 21. Mai 2026 möglich. Sie laufen außerhalb der elektronischen Systeme, direkt beim BMLUK, Abteilung V/1 (Abfall- und Altlastenbehörde, Abfallverbringung und Flächenrecycling), Stubenring 1, 1010 Wien, abt-51@bmluk.gv.at. Nach der Genehmigung trägt das BMLUK die Vorabzustimmung in DIWASS ein. Vorabzustimmungen nach altem Recht erlöschen spätestens am 20. Mai 2029 (Lektion 1.2).
Checkliste
- Wiederkehrende Verbringungen zur selben Anlage laufen über eine Sammelnotifizierung.
- Ausweichrouten stehen im Anhang der Notifizierung.
- Als Anlagenbetreiber haben wir geprüft, ob sich eine Vorabzustimmung lohnt.
- Die Unterlagen für einen Antrag nach Art. 14 Abs. 2 sind vorhanden, auch die Zahlen der letzten drei Jahre.
Quiz
Welche Anlage kann keine Vorabzustimmung beantragen?
- Eine Anlage, die Ersatzbrennstoffe energetisch verwertet
- Eine Anlage, die Abfälle nur bis zur Verwertung lagert (R13)
- Eine Anlage, die schon zehn Jahre in Betrieb ist
- Eine Recyclinganlage für Altmetall
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Eine Anlage, die Abfälle nur bis zur Verwertung lagert (R13). Art. 14 Abs. 1: Anlagen, die nur das Verfahren R13 durchführen, sind ausgeschlossen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.