Lektion 3.3 · 8 Min.
Die Fristen der Behörden und die Zustimmung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Zehn Werktage für Nachforderungen. Die Behörde am Versandort fordert fehlende Angaben spätestens zehn Werktage nach der Einreichung an. Der Notifizierende hat dann zehn Werktage für die Antwort.
- 30 Tage nach der Vervollständigung. Binnen 30 Tagen ab der Mitteilung, dass die Notifizierung vollständig ist, entscheiden die Behörden: Zustimmung, Zustimmung mit Auflagen oder Einwand.
- Stillschweigende Zustimmung. Erhebt eine Behörde für die Durchfuhr binnen 30 Tagen keinen Einwand, kann ihre Zustimmung angenommen werden.
- Höchstens ein Jahr. Eine Zustimmung gilt höchstens ein Jahr. Die Abfälle müssen in dieser Zeit ankommen und spätestens ein Jahr nach Eingang behandelt sein.
- Wenn etwas nicht stimmt. Weicht die Zusammensetzung ab, werden Auflagen missachtet oder fällt die Sicherheitsleistung weg, widerrufen die Behörden ihre Zustimmung.
Im Detail
Nachforderungen
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Die Behörde am Versandort fordert fehlende Angaben an | spätestens 10 Werktage nach Einreichung | Art. 8 Abs. 2 |
| Der Notifizierende liefert nach | spätestens 10 Werktage nach der Anforderung; auf begründeten Antrag verlängerbar | Art. 8 Abs. 3 |
| Bis zu zwei weitere Anforderungen | spätestens 7 Werktage nach Ablauf der Frist | Art. 8 Abs. 4 |
| Der Versandort meldet: ordnungsgemäß durchgeführt | spätestens 10 Werktage nach Einreichung, oder 7 Werktage nach einer Nachforderung | Art. 8 Abs. 6 |
| Bestimmungsort und Durchfuhr fordern an | spätestens 10 Werktage nach dieser Mitteilung | Art. 8 Abs. 7 |
| Bestimmungsort und Durchfuhr sind zufrieden | spätestens 3 Werktage | Art. 8 Abs. 11 |
Kommt auf die letzte Anforderung nichts oder nicht genug, entscheidet die Behörde, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter bearbeitet wird Art. 8 Abs. 5, 10. Ist die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt, teilt die Behörde am Bestimmungsort das allen sofort mit Art. 8 Abs. 12.
Die Entscheidung
Binnen 30 Tagen ab dieser Mitteilung entscheiden die Behörden am Bestimmungsort, am Versandort und für die Durchfuhr, jeweils begründet Art. 9 Abs. 1:
- Zustimmung ohne Auflagen,
- Zustimmung mit Auflagen, etwa für den Transport im eigenen Gebiet Art. 10,
- ein Einwand bei Verwertung Art. 12,
- keine Zustimmung, wenn die Bedingungen für eine Beseitigung nicht erfüllt sind Art. 11.
Für die Behörden der Durchfuhr kann eine stillschweigende Zustimmung angenommen werden, wenn sie binnen der 30 Tage keinen Einwand erheben Art. 9 Abs. 1. Werden Einwände nicht binnen 30 Tagen ausgeräumt, wird die Notifizierung ungültig Art. 12 Abs. 4.
Wie lange die Zustimmung gilt
- höchstens ein Jahr; sie endet mit der frühesten Gültigkeitsdauer, die eine der Behörden festlegt Art. 9 Abs. 4;
- verbracht wird erst, wenn die Pflichten nach Art. 16 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, und nur innerhalb der Gültigkeit; die Abfälle müssen vor deren Ende in der Anlage angekommen sein Art. 9 Abs. 5;
- Verwertung oder Beseitigung sind spätestens ein Jahr nach Eingang abgeschlossen, wenn die Behörden nicht kürzer festlegen Art. 9 Abs. 6.
Widerruf
Die Behörden widerrufen ihre Zustimmung auf Antrag des Notifizierenden oder wenn sie erfahren, dass die Zusammensetzung nicht der Notifizierung entspricht, Auflagen missachtet werden, nicht nach der Genehmigung der Anlage behandelt wird, anders verbracht oder behandelt wird als angegeben, oder dass Sicherheitsleistung oder Vertrag weggefallen sind Art. 9 Abs. 7. Dann darf die Verbringung nicht weiterlaufen, und es gelten die Regeln zur Rücknahme Art. 9 Abs. 9.
Checkliste
- Nachforderungen werden binnen zehn Werktagen beantwortet, oder eine Verlängerung ist begründet beantragt.
- Im Kalender stehen der Tag, an dem die Notifizierung vervollständigt wurde, und das Ende der 30 Tage.
- Die Gültigkeit der Zustimmung ist bekannt, und die letzte Lieferung kommt vorher an.
- Die Behandlung spätestens ein Jahr nach Eingang ist mit der Anlage vereinbart.
- Die Auflagen der Behörden kennen alle Beteiligten.
Quiz
Eine Zustimmung gilt bis 30. Juni. Die letzte Lieferung startet am 29. Juni und kommt am 1. Juli an. Was gilt?
- Zulässig bis zu einer Woche danach
- Zulässig, wenn der Transporteur Bescheid weiß
- Zulässig, weil sie vor dem Ablauf gestartet ist
- Nicht zulässig: Die Abfälle müssen vor dem Ende der Gültigkeit in der Anlage angekommen sein
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Nicht zulässig: Die Abfälle müssen vor dem Ende der Gültigkeit in der Anlage angekommen sein. Art. 9 Abs. 5: Die Abfälle müssen vor dem Ende der Gültigkeit der Zustimmungen von der Anlage entgegengenommen worden sein.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.