Lektion 3.2 · 7 Min.
Vertrag und Sicherheitsleistung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Notifizierender und Empfänger. Für jede notifizierte Verbringung braucht es einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung, wirksam schon bei der Notifizierung.
- Rücknahme und Bescheinigung. Der Vertrag verpflichtet den Notifizierenden zur Rücknahme, den Empfänger bei einer ihm zuzurechnenden illegalen Verbringung zur Behandlung und die Anlage zur Bescheinigung.
- Transport, Behandlung, 90 Tage Lagerung. Eine Sicherheitsleistung oder Versicherung deckt die Kosten für Transport, Verwertung oder Beseitigung und 90 Tage Lagerung.
- Von der Behörde am Versandort. Die Behörde am Versandort genehmigt Form, Wortlaut und Höhe. Freigegeben wird die Sicherheit, wenn die Bescheinigung über die Behandlung vorliegt.
- Kalkulator im EDM. Für die Höhe bietet das EDM-Portal einen Kalkulator an. Muster für Verträge und Sicherheitsleistungen stellt das BMLUK bereit.
Im Detail
Der Vertrag
- Parteien: Notifizierender und Empfänger; ist der Empfänger nicht der Anlagenbetreiber, unterschreibt auch dieser Art. 6 Abs. 1.
- Laufzeit: geschlossen und wirksam bei der Notifizierung, wirksam bis zur Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung Art. 6 Abs. 2.
- Mindestinhalt: Notifizierender, Empfänger und Anlage samt ihren Vertretern, Notifizierungsnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, Abfallcodes, Menge, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, Gültigkeitsdauer; stimmig mit Notifizierungs- und Begleitformular.
- Pflichten Art. 6 Abs. 3: Der Notifizierende nimmt die Abfälle zurück oder sorgt für eine andere Behandlung, wenn die Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann oder illegal ist. Der Empfänger verwertet oder beseitigt die Abfälle, wenn ihm die illegale Verbringung zuzurechnen ist. Die Anlage stellt die Bescheinigung aus.
- Vorläufige Behandlung (etwa R12, R13, D13 bis D15): zusätzlich die Pflicht, die Bescheinigungen der Folgeanlagen beizubringen Art. 6 Abs. 4.
- Dieselbe juristische Person: Gehen die Abfälle zwischen zwei ihrer Betriebe, genügt eine Erklärung statt eines Vertrags Art. 6 Abs. 5.
Die Sicherheitsleistung
Jede notifizierungspflichtige Verbringung braucht eine Sicherheitsleistung oder eine entsprechende Versicherung Art. 7 Abs. 1. Sie deckt die Kosten des Transports, der Verwertung oder Beseitigung einschließlich nötiger vorläufiger Schritte und der Lagerung für 90 Tage, für den Fall, dass die Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann oder illegal ist Art. 7 Abs. 2.
- Sie wird vom Notifizierenden oder in seinem Namen geleistet und ist bei der Notifizierung wirksam, oder, wenn die genehmigende Behörde es zulässt, spätestens wenn das Begleitformular vor dem Transport ausgefüllt wird. Spätestens ab Beginn der Verbringung gilt sie Art. 7 Abs. 3.
- Die Behörde am Versandort genehmigt sie, samt Form, Wortlaut und Höhe Art. 7 Abs. 4.
- Freigegeben wird sie, wenn die genehmigende Behörde die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung erhalten hat Art. 7 Abs. 5.
- Bei einer Sammelnotifizierung darf sie auch nur Teile abdecken; sie muss dann spätestens gelten, wenn das Begleitformular für diese Teile ausgefüllt wird Art. 7 Abs. 8.
Zur Berechnung der Höhe bietet das EDM-Portal einen kostenlosen Kalkulator für die Sicherheitsleistung bei Verbringungen an. Muster für Verträge und Sicherheitsleistungen stellt das BMLUK auf seiner Website bereit (FAQ).
Checkliste
- Der Vertrag ist bei der Notifizierung unterschrieben, auch vom Anlagenbetreiber.
- Er enthält Rücknahme, Behandlungspflicht des Empfängers und Bescheinigungspflicht der Anlage.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung ist berechnet und deckt 90 Tage Lagerung.
- Die Sicherheitsleistung ist von der Behörde am Versandort genehmigt.
- Wir wissen, wann sie wieder freigegeben wird.
Quiz
Wofür muss die Sicherheitsleistung bei einer notifizierten Verbringung mindestens aufkommen?
- Für die Verwaltungsgebühren der Behörden
- Für Transport, Verwertung oder Beseitigung und Lagerung für 90 Tage
- Nur für die Transportkosten
- Für Schäden an der Anlage
Auflösung anzeigen
Richtig ist B: Für Transport, Verwertung oder Beseitigung und Lagerung für 90 Tage. Art. 7 Abs. 1: Kosten des Transports, der Verwertung oder Beseitigung samt nötiger vorläufiger Schritte und der Lagerung für 90 Tage.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.