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Lektion 3.1 · 7 Min.

Die Notifizierung einreichen

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wer notifiziert, und bei wem

Der Notifizierende (Lektion 1.3) reicht die Notifizierung bei allen betroffenen zuständigen Behörden ein Art. 5 Abs. 1. Neuerzeuger, Einsammler, Händler und Makler dürfen nur notifizieren, wenn sie eine Genehmigung haben oder registriert sind. Die Notifizierung deckt die Verbringung ab dem Ort, an dem sie beginnt, und jede vorläufige und endgültige Verwertung oder Beseitigung Art. 5 Abs. 9.

Was dazugehört

Ein Abfall, ein Code

Im Notifizierungs- und im Begleitformular steht nur ein Abfallidentifizierungscode aus Anhang III, IIIA, IIIB oder IV Art. 5 Abs. 10. Fällt ein Abfall unter keinen einzelnen Eintrag dieser Anhänge, steht dort ein Code aus dem Abfallverzeichnis. Ausnahmen gibt es für Abfälle mit im Wesentlichen gleichen Eigenschaften, die sich nur mit mehreren Codes beschreiben lassen, und für Gemische: Bei diesen wird jede Fraktion nach ihrer Bedeutung angegeben.

Ordnungsgemäß durchgeführt, ordnungsgemäß vervollständigt

Die Verordnung unterscheidet zwei Stufen. Ordnungsgemäß durchgeführt ist eine Notifizierung, wenn die Behörde am Versandort mit Notifizierungs- und Begleitformular zufrieden ist Art. 5 Abs. 5. Ordnungsgemäß vervollständigt ist sie, wenn alle betroffenen Behörden zufrieden sind oder alle angeforderten Angaben erhalten haben Art. 5 Abs. 6. Erst ab der Mitteilung darüber läuft die Frist für die Entscheidung (Lektion 3.3).

In Österreich

Notifizierungen aus Österreich werden im EDM über die Anwendung eVerbringung gestellt; von dort gehen sie über eine Schnittstelle des BMLUK an DIWASS. Ausgedruckt wird innerhalb der EU nichts mehr. Nur wenn Beteiligte aus Drittstaaten nicht an DIWASS teilnehmen, gehen Unterlagen an sie und an die Behörden der Drittstaaten weiter per Post und allenfalls per E-Mail (BMLUK).

Checkliste

Quiz

Ab wann läuft die 30-Tage-Frist der Behörden für ihre Entscheidung?

  1. Ab der ersten Nachforderung
  2. Ab dem geplanten Transportdatum
  3. Ab dem Tag, an dem die Notifizierung eingereicht wurde
  4. Ab dem Tag, an dem der Notifizierende erfährt, dass die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt ist
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Ab dem Tag, an dem der Notifizierende erfährt, dass die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt ist. Art. 9 Abs. 1: binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Notifizierende nach Art. 8 Abs. 12 erfahren hat, dass die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt ist.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.