Lektion 3.1 · 7 Min.
Die Notifizierung einreichen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Erst fragen, dann fahren. Der Notifizierende reicht eine vorherige schriftliche Notifizierung bei allen betroffenen Behörden ein: am Versandort, am Bestimmungsort und für die Durchfuhr.
- Notifizierungs- und Begleitformular. Zur Notifizierung gehören das Notifizierungsformular nach Anhang IA und das Begleitformular nach Anhang IB.
- Vertrag und Sicherheitsleistung. Eine Kopie des Vertrags und der Nachweis der Sicherheitsleistung gehören dazu, bei einem Händler auch seine Vollmacht.
- Ein Abfallcode je Notifizierung. Im Notifizierungs- und im Begleitformular steht grundsätzlich nur ein Abfallidentifizierungscode.
- Über eVerbringung. Notifizierungen aus Österreich werden im EDM über eVerbringung gestellt. Papier ist innerhalb der EU nicht mehr nötig.
Im Detail
Wer notifiziert, und bei wem
Der Notifizierende (Lektion 1.3) reicht die Notifizierung bei allen betroffenen zuständigen Behörden ein Art. 5 Abs. 1. Neuerzeuger, Einsammler, Händler und Makler dürfen nur notifizieren, wenn sie eine Genehmigung haben oder registriert sind. Die Notifizierung deckt die Verbringung ab dem Ort, an dem sie beginnt, und jede vorläufige und endgültige Verwertung oder Beseitigung Art. 5 Abs. 9.
Was dazugehört
- das Notifizierungsformular nach Anhang IA und das Begleitformular nach Anhang IB Art. 5 Abs. 2, mit den Angaben und Unterlagen aus Anhang II Teil 1 und, so weit schon möglich, Teil 2 Art. 5 Abs. 3;
- auf Verlangen einer Behörde die zusätzlichen Angaben aus Anhang II Teil 3 Art. 5 Abs. 4;
- eine Kopie des Vertrags und eine Erklärung, dass er besteht Art. 5 Abs. 7 (Lektion 3.2);
- die Erklärung zur Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung, und diese selbst oder, wenn die Behörden es zulassen, eine Bestätigung, dass sie besteht Art. 5 Abs. 8;
- bei einem Händler oder Makler seine schriftliche Vollmacht Art. 5 Abs. 2.
Ein Abfall, ein Code
Im Notifizierungs- und im Begleitformular steht nur ein Abfallidentifizierungscode aus Anhang III, IIIA, IIIB oder IV Art. 5 Abs. 10. Fällt ein Abfall unter keinen einzelnen Eintrag dieser Anhänge, steht dort ein Code aus dem Abfallverzeichnis. Ausnahmen gibt es für Abfälle mit im Wesentlichen gleichen Eigenschaften, die sich nur mit mehreren Codes beschreiben lassen, und für Gemische: Bei diesen wird jede Fraktion nach ihrer Bedeutung angegeben.
Ordnungsgemäß durchgeführt, ordnungsgemäß vervollständigt
Die Verordnung unterscheidet zwei Stufen. Ordnungsgemäß durchgeführt ist eine Notifizierung, wenn die Behörde am Versandort mit Notifizierungs- und Begleitformular zufrieden ist Art. 5 Abs. 5. Ordnungsgemäß vervollständigt ist sie, wenn alle betroffenen Behörden zufrieden sind oder alle angeforderten Angaben erhalten haben Art. 5 Abs. 6. Erst ab der Mitteilung darüber läuft die Frist für die Entscheidung (Lektion 3.3).
In Österreich
Notifizierungen aus Österreich werden im EDM über die Anwendung eVerbringung gestellt; von dort gehen sie über eine Schnittstelle des BMLUK an DIWASS. Ausgedruckt wird innerhalb der EU nichts mehr. Nur wenn Beteiligte aus Drittstaaten nicht an DIWASS teilnehmen, gehen Unterlagen an sie und an die Behörden der Drittstaaten weiter per Post und allenfalls per E-Mail (BMLUK).
Checkliste
- Notifizierungs- und Begleitformular sind vollständig, mit den Angaben aus Anhang II.
- Vertragskopie und Erklärung zum Vertrag liegen bei.
- Die Sicherheitsleistung ist erklärt und nachgewiesen.
- Je Notifizierung ist ein Abfallcode angegeben.
- Bei Händlern oder Maklern liegt die Vollmacht bei.
Quiz
Ab wann läuft die 30-Tage-Frist der Behörden für ihre Entscheidung?
- Ab der ersten Nachforderung
- Ab dem geplanten Transportdatum
- Ab dem Tag, an dem die Notifizierung eingereicht wurde
- Ab dem Tag, an dem der Notifizierende erfährt, dass die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt ist
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Ab dem Tag, an dem der Notifizierende erfährt, dass die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt ist. Art. 9 Abs. 1: binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Notifizierende nach Art. 8 Abs. 12 erfahren hat, dass die Notifizierung ordnungsgemäß vervollständigt ist.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.