Lektion 2.5 · 4 Min.
Bis 1. Jänner 2027: was schon gilt und was noch nicht
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Meldungen erst ab 2027. Laut BMLUK sind die Meldungen nach Artikel 18 Absatz 5, 8 und 9 erst für Verbringungen ab 1. Jänner 2027 zu erstatten.
- Das neue Formular mitführen. Das neue Formular nach Anhang VII wird vollständig ausgefüllt und auf Papier mitgeführt oder elektronisch vorgezeigt.
- Vertrag und Registrierung. Alle anderen Pflichten gelten seit 21. Mai 2026: das neue Formular, der Vertrag und die Registrierung im EDM.
- Keine Sanktionen bis dahin. Bis DIWASS voll funktioniert, gibt es laut BMLUK keine Sanktionen, wenn diese Meldungen fehlen.
Im Detail
Warum es einen Übergang gibt
Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Österreich, hatten bei der Kommission verlangt, die Meldepflichten für die Grüne Liste zu verschieben. Bei einem Expertentreffen zu DIWASS am 27. März 2026 folgte die Kommission dieser Ansicht (BMLUK).
Was das BMLUK daraus ableitet
- Die Meldungen nach Art. 18 Abs. 5, 8, 9, also Transportanmeldung, Eingangsbestätigung und Verwertungsbescheinigung im System, sind erst für Verbringungen ab 1. Jänner 2027 zu erstatten (FAQ des BMLUK).
- Bis dahin wird das Formular nach Anhang VII wie bisher gehandhabt: vollständig ausgefüllt, bei der Verbringung mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt, auf Papier oder elektronisch. Zu verwenden ist das neue Formular der Verordnung (EU) 2024/1157.
- Bis zur vollen Funktionsfähigkeit gibt es keine Sanktionen, wenn diese Meldungen fehlen.
- Ist das System schon früher voll funktionsfähig, informiert das BMLUK die Betriebe rechtzeitig schriftlich über die Interessenvertretungen (VOEB, WKO) und auf seiner Website.
Was schon seit 21. Mai 2026 gilt
- das neue Formular nach Anhang VII;
- der Vertrag nach Art. 18 Abs. 10;
- Veranlasser nur mit Sitz oder Niederlassung in Österreich;
- die Aufbewahrung der Formulare mit Feld 14 und Feld 15, auch beim Veranlasser;
- die Registrierung im EDM mit Kontaktperson Verbringung, für Veranlasser, Anlagenbetreiber und Transporteure. Kontrollen der Registrierungen sind laut BMLUK schon jetzt möglich.
Wo die Meldungen dann hingehen
Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich melden laut FAQ des BMLUK zwingend über EDM/eVerbringung; eine Meldung direkt in DIWASS ist nicht zulässig. Eine WasteX-Schnittstelle für Grüne-Liste-Meldungen ist vorgesehen, die Arbeiten daran beginnen in der zweiten Jahreshälfte 2026. Eine andere Seite des BMLUK spricht für die Grüne Liste noch von direkter Eingabe in DIWASS; maßgeblich ist, was das BMLUK vor dem Start ankündigt.
Checkliste
- Wir verwenden seit 21. Mai 2026 das neue Formular nach Anhang VII.
- Das Formular fährt bis Ende 2026 vollständig ausgefüllt mit, auf Papier oder elektronisch.
- Die Registrierung im EDM mit Kontaktperson Verbringung ist erledigt.
- Wir verfolgen die Mitteilungen des BMLUK zum Start der Meldepflicht.
- Ab 1. Jänner 2027 sind die Meldungen im EDM eingeplant.
Quiz
Ein Grüne-Liste-Transport fährt am 15. Oktober 2026. Was muss vorliegen?
- Das neue Formular nach Anhang VII, vollständig ausgefüllt und mitgeführt, und ein Vertrag nach Art. 18 Abs. 10
- Nur die elektronische Meldung im EDM zwei Werktage vorher
- Nichts, die neuen Regeln gelten erst 2027
- Das alte Formular der Verordnung (EG) 1013/2006
Auflösung anzeigen
Richtig ist A: Das neue Formular nach Anhang VII, vollständig ausgefüllt und mitgeführt, und ein Vertrag nach Art. 18 Abs. 10. Laut BMLUK sind bis zur vollen Funktionsfähigkeit von DIWASS nur die Meldungen nach Art. 18 Abs. 5, 8 und 9 ausgesetzt. Das neue Formular und der Vertrag gelten seit 21. Mai 2026.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- BMLUK: Meldepflichten zu Grüne-Liste-Abfällen nach Art. 18
- BMLUK: Vorgaben für die Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen bis zur Funktionalität von DIWASS
- BMLUK: FAQ zu EU-VerbringungsVO 1157/2024, DIWASS und EDM (gelesen am 4. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L vom 30.4.2024 (EUR-Lex)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.