Lektion 2.4 · 5 Min.
Eingangsbestätigung, Verwertungsbescheinigung, Aufbewahrung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Binnen zwei Werktagen. Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt dem Veranlasser den Eingang der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen.
- Bescheinigung nach spätestens 30 Tagen. Nach Abschluss der Verwertung bescheinigt die Anlage das spätestens nach 30 Tagen, und nie später als ein Jahr nach dem Eingang.
- Über den Veranlasser. Hat die Anlage keinen Zugang zum System, laufen Bestätigung und Bescheinigung über den Veranlasser. Bei Drittstaaten trägt der Partner in der EU sie ein.
- Fünf Jahre in der EU. Veranlasser, Empfänger und Anlage bewahren die Angaben mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung auf.
Im Detail
Die Eingangsbestätigung
Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt dem Veranlasser binnen zwei Werktagen nach Eingang, dass die Abfälle angekommen sind, indem sie die Angaben in Anhang VII ausfüllt Art. 18 Abs. 8. Im Formular ist das Feld 14 (BMLUK).
Die Verwertungsbescheinigung
Die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung, dass die Verwertung abgeschlossen ist: so bald wie möglich, spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Jahr nach Eingang der Abfälle Art. 18 Abs. 9. Im Formular ist das das Feld 15 (BMLUK).
Wenn eine Anlage nicht ans System angebunden ist
Dann gibt sie Bestätigung und Bescheinigung über den Veranlasser ab Art. 18 Abs. 8, 9. Das BMLUK präzisiert: Sitzt der Anlagenbetreiber in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss ein Veranlasser mit Sitz oder Niederlassung in Österreich dessen Eingangs- und Verwertungsmeldung im EDM eintragen. Umgekehrt muss ein österreichischer Empfänger oder Anlagenbetreiber die Transportmeldung eines Veranlassers aus einem Drittstaat eintragen.
Aufbewahren
Der Veranlasser, der Empfänger und die Anlage bewahren die Angaben nach Art. 18 mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung in der Union auf Art. 20 Abs. 2. Das BMLUK betont, dass die Pflicht auch den Veranlasser trifft, für die Formulare mit ausgefüllter Eingangsbestätigung in Feld 14 und Verwertungsbescheinigung in Feld 15.
Wenn die Anlage ablehnt
Nimmt die Anlage eine Grüne-Liste-Lieferung ganz oder teilweise nicht an, gilt Art. 23: Der Veranlasser informiert die Behörde am Versandort, und die Abfälle werden zurückgenommen oder anders verwertet (Lektion 4.4).
Checkliste
- Für jede Lieferung kommt die Eingangsbestätigung binnen zwei Werktagen.
- Fehlende Verwertungsbescheinigungen werden nachverfolgt, längstens bis ein Jahr nach Eingang.
- Für Anlagen in Drittstaaten tragen wir Eingang und Verwertung selbst ein.
- Formulare mit Feld 14 und Feld 15 werden fünf Jahre aufbewahrt.
Quiz
Wie lange muss der Veranlasser die Angaben zu einer Grüne-Liste-Verbringung aufbewahren?
- Ein Jahr ab Eingang der Abfälle
- Sieben Jahre ab Vertragsende
- Mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung
- Mindestens drei Jahre ab dem Transport
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung. Art. 20 Abs. 2: mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Bescheinigung nach Art. 18 Abs. 9, in der Union. Die Pflicht trifft Veranlasser, Empfänger und Anlage.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.