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Lektion 2.4 · 5 Min.

Eingangsbestätigung, Verwertungsbescheinigung, Aufbewahrung

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Eingangsbestätigung

Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt dem Veranlasser binnen zwei Werktagen nach Eingang, dass die Abfälle angekommen sind, indem sie die Angaben in Anhang VII ausfüllt Art. 18 Abs. 8. Im Formular ist das Feld 14 (BMLUK).

Die Verwertungsbescheinigung

Die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung, dass die Verwertung abgeschlossen ist: so bald wie möglich, spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Jahr nach Eingang der Abfälle Art. 18 Abs. 9. Im Formular ist das das Feld 15 (BMLUK).

Wenn eine Anlage nicht ans System angebunden ist

Dann gibt sie Bestätigung und Bescheinigung über den Veranlasser ab Art. 18 Abs. 8, 9. Das BMLUK präzisiert: Sitzt der Anlagenbetreiber in einem Drittstaat und nimmt nicht an DIWASS teil, muss ein Veranlasser mit Sitz oder Niederlassung in Österreich dessen Eingangs- und Verwertungsmeldung im EDM eintragen. Umgekehrt muss ein österreichischer Empfänger oder Anlagenbetreiber die Transportmeldung eines Veranlassers aus einem Drittstaat eintragen.

Aufbewahren

Der Veranlasser, der Empfänger und die Anlage bewahren die Angaben nach Art. 18 mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung in der Union auf Art. 20 Abs. 2. Das BMLUK betont, dass die Pflicht auch den Veranlasser trifft, für die Formulare mit ausgefüllter Eingangsbestätigung in Feld 14 und Verwertungsbescheinigung in Feld 15.

Wenn die Anlage ablehnt

Nimmt die Anlage eine Grüne-Liste-Lieferung ganz oder teilweise nicht an, gilt Art. 23: Der Veranlasser informiert die Behörde am Versandort, und die Abfälle werden zurückgenommen oder anders verwertet (Lektion 4.4).

Checkliste

Quiz

Wie lange muss der Veranlasser die Angaben zu einer Grüne-Liste-Verbringung aufbewahren?

  1. Ein Jahr ab Eingang der Abfälle
  2. Sieben Jahre ab Vertragsende
  3. Mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung
  4. Mindestens drei Jahre ab dem Transport
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Mindestens fünf Jahre ab der Verwertungsbescheinigung. Art. 20 Abs. 2: mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Bescheinigung nach Art. 18 Abs. 9, in der Union. Die Pflicht trifft Veranlasser, Empfänger und Anlage.

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.