Lektion 2.2 · 7 Min.
Vor der ersten Verbringung: Erlaubnis, Anlage, Vertrag
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Mit Erlaubnis und Sitz in Österreich. Neuerzeuger, Einsammler, Händler und Makler brauchen eine Genehmigung oder Registrierung, in Österreich gegebenenfalls die Erlaubnis nach Paragraf 24a AWG.
- Genehmigung vorher zeigen lassen. Die Verwertungsanlage muss genehmigt oder registriert sein und dem Veranlasser den Nachweis vor der Verbringung vorlegen.
- Neu seit Mai 2026. Zwischen Veranlasser und Empfänger braucht es einen Vertrag. Ist der Empfänger nicht der Betreiber der Anlage, unterschreibt auch dieser.
- Mit Rücknahmepflicht. Kann die Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant abgeschlossen werden, nimmt der Veranlasser, sonst der Empfänger, die Abfälle zurück oder lässt sie anders verwerten.
- Verkauf ohne bekanntes Ziel. Abfälle an einen Händler zu verkaufen, ohne die Zielanlage vorher zu kennen und vertraglich einzubinden, ist laut BMLUK unzulässig.
Im Detail
Wer veranlassen darf
Ein Neuerzeuger, Einsammler, Händler oder Makler darf eine Grüne-Liste-Verbringung nur veranlassen, wenn er nach dem Abfallrecht eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist Art. 18 Abs. 2. Aus Österreich dürfen nur Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich veranlassen; das BMLUK weist zudem auf die Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 hin, wo sie nötig ist.
Nur an genehmigte Anlagen
Die Abfälle dürfen nur an eine Verwertungsanlage gehen, die eine Genehmigung hat oder registriert ist. Die Anlage legt dem Veranlasser die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung vor der Verbringung vor Art. 18 Abs. 3.
Der Vertrag
- Parteien: der Veranlasser und der Empfänger; ist der Empfänger nicht der Betreiber der Anlage, unterschreibt auch der Betreiber Art. 18 Abs. 10.
- Zeitpunkt: geschlossen und wirksam spätestens, wenn das Formular nach Anhang VII ausgefüllt ist, und wirksam, bis die Verwertungsbescheinigung ausgestellt ist.
- Mindestinhalt: Veranlasser, Empfänger und Anlage; wer jede Partei vertritt; Beschreibung der Abfälle; Abfallcodes; Menge; Verwertungsverfahren; Gültigkeitsdauer. Der Vertrag muss zu den Formularen passen.
- Rücknahme: Kann die Verbringung oder Verwertung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden oder ist sie illegal, nimmt der Veranlasser die Abfälle zurück oder sorgt für eine andere Verwertung und nötigenfalls für die Lagerung in der Zwischenzeit; ist er dazu nicht in der Lage, der Empfänger.
- Innerhalb eines Unternehmens: Gehen die Abfälle zwischen zwei Betrieben derselben juristischen Person, genügt eine Erklärung dieser Person mit denselben Pflichten Art. 18 Abs. 14.
Der Vertrag wird nicht ins System eingegeben. Veranlasser oder Empfänger legen ihn den Kontrollbehörden auf Verlangen vor Art. 18 Abs. 11. Muster für Verträge stellt das BMLUK auf seiner Website bereit. Laut BMLUK gilt die Vertragspflicht seit 21. Mai 2026, unabhängig vom Übergang bei den Meldungen (Lektion 2.5).
Wohin die Abfälle gehen, muss vorher feststehen
Das BMLUK leitet aus Abs. 3 und Abs. 10 besondere Sorgfalts- und Erkundigungspflichten des Veranlassers ab: Die Zielanlage muss vorher bekannt und vertraglich eingebunden sein. Abfälle an einen Händler in der EU zu verkaufen, ohne die Zielanlage zu bestimmen, ist danach unzulässig und rechtswidrig, auch wenn der Händler verschweigt, dass die Abfälle weiter in einen Drittstaat gehen.
Checkliste
- Unsere Genehmigung oder Registrierung als Sammler, Händler oder Makler ist aktuell.
- Von jeder Zielanlage liegt die Genehmigung oder der Registrierungsnachweis vor.
- Für jede Geschäftsbeziehung gibt es einen Vertrag nach Art. 18 Abs. 10, vom Anlagenbetreiber mitunterschrieben.
- Der Vertrag enthält die Rücknahmepflicht.
- Wir verkaufen keine Abfälle, deren Zielanlage wir nicht kennen.
Quiz
Ab wann muss der Vertrag nach Art. 18 Abs. 10 wirksam sein?
- Erst ab 1. Jänner 2027
- Nur wenn eine Kontrollbehörde ihn verlangt
- Spätestens wenn das Formular nach Anhang VII ausgefüllt ist
- Erst wenn die Abfälle bei der Anlage ankommen
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Spätestens wenn das Formular nach Anhang VII ausgefüllt ist. Art. 18 Abs. 10: geschlossen und wirksam spätestens, wenn das Dokument nach Anhang VII ausgefüllt ist, und wirksam bis zur Verwertungsbescheinigung. Laut BMLUK gilt diese Pflicht seit 21. Mai 2026; vorgelegt wird der Vertrag auf Verlangen (Art. 18 Abs. 11).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
- Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L vom 30.4.2024 (EUR-Lex)
- BMLUK: Vorgaben für die Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen bis zur Funktionalität von DIWASS
- BMLUK: Meldepflichten zu Grüne-Liste-Abfällen nach Art. 18
- BMLUK: FAQ zu EU-VerbringungsVO 1157/2024, DIWASS und EDM (gelesen am 4. Oktober 2026)
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.