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Lektion 2.2 · 7 Min.

Vor der ersten Verbringung: Erlaubnis, Anlage, Vertrag

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Wer veranlassen darf

Ein Neuerzeuger, Einsammler, Händler oder Makler darf eine Grüne-Liste-Verbringung nur veranlassen, wenn er nach dem Abfallrecht eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist Art. 18 Abs. 2. Aus Österreich dürfen nur Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich veranlassen; das BMLUK weist zudem auf die Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 hin, wo sie nötig ist.

Nur an genehmigte Anlagen

Die Abfälle dürfen nur an eine Verwertungsanlage gehen, die eine Genehmigung hat oder registriert ist. Die Anlage legt dem Veranlasser die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung vor der Verbringung vor Art. 18 Abs. 3.

Der Vertrag

Der Vertrag wird nicht ins System eingegeben. Veranlasser oder Empfänger legen ihn den Kontrollbehörden auf Verlangen vor Art. 18 Abs. 11. Muster für Verträge stellt das BMLUK auf seiner Website bereit. Laut BMLUK gilt die Vertragspflicht seit 21. Mai 2026, unabhängig vom Übergang bei den Meldungen (Lektion 2.5).

Wohin die Abfälle gehen, muss vorher feststehen

Das BMLUK leitet aus Abs. 3 und Abs. 10 besondere Sorgfalts- und Erkundigungspflichten des Veranlassers ab: Die Zielanlage muss vorher bekannt und vertraglich eingebunden sein. Abfälle an einen Händler in der EU zu verkaufen, ohne die Zielanlage zu bestimmen, ist danach unzulässig und rechtswidrig, auch wenn der Händler verschweigt, dass die Abfälle weiter in einen Drittstaat gehen.

Checkliste

Quiz

Ab wann muss der Vertrag nach Art. 18 Abs. 10 wirksam sein?

  1. Erst ab 1. Jänner 2027
  2. Nur wenn eine Kontrollbehörde ihn verlangt
  3. Spätestens wenn das Formular nach Anhang VII ausgefüllt ist
  4. Erst wenn die Abfälle bei der Anlage ankommen
Auflösung anzeigen

Richtig ist C: Spätestens wenn das Formular nach Anhang VII ausgefüllt ist. Art. 18 Abs. 10: geschlossen und wirksam spätestens, wenn das Dokument nach Anhang VII ausgefüllt ist, und wirksam bis zur Verwertungsbescheinigung. Laut BMLUK gilt diese Pflicht seit 21. Mai 2026; vorgelegt wird der Vertrag auf Verlangen (Art. 18 Abs. 11).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.