Lektion 2.1 · 6 Min.
Grüne-Liste-Abfälle erkennen
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Die Grüne Liste. Sie übernimmt die Abfälle aus Anhang IX des Basler Übereinkommens und ergänzt sie um weitere Einträge.
- Gemische und Zusatzeinträge. Anhang IIIA nennt Gemische, die als grün gelten. Anhang IIIB nennt weitere grün gelistete Abfälle.
- Verunreinigt ist nicht mehr grün. Ist ein Abfall so verunreinigt, dass das Risiko steigt oder die umweltgerechte Verwertung leidet, braucht er eine Notifizierung.
- Innerhalb der EU gilt EU3011. Sortenreine Kunststoffabfälle zum Recycling sind grün, wenn Fremdanteile insgesamt höchstens sechs Prozent des Gewichts ausmachen.
Im Detail
Wo die Grüne Liste steht
- Anhang III listet die Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen. Teil I übernimmt die Abfälle aus Anhang IX des Basler Übereinkommens, die „B“-Einträge, mit einigen Abweichungen; Teil II enthält weitere Einträge, etwa metallhaltige Abfälle aus dem Schmelzen und Raffinieren von Metallen Anhang III.
- Anhang IIIA nennt Gemische von Abfällen, die als Grüne Liste gelten, solange ihre Zusammensetzung die umweltgerechte Verwertung nicht beeinträchtigt Art. 4 Abs. 4 lit. b.
- Anhang IIIB nennt zusätzliche grün gelistete Abfälle Art. 4 Abs. 4 lit. a.
- Anhang IV ist die Gegenliste: Was dort steht, braucht eine Notifizierung Art. 4 Abs. 2 lit. a.
Wann ein grüner Abfall nicht mehr grün ist
Ob ein Abfall in Anhang III steht oder nicht: Ist er so verunreinigt, dass die Risiken steigen, gemessen am Abfallverzeichnis und an den gefährlichen Eigenschaften, oder dass die umweltgerechte Verwertung verhindert wird, gilt das Notifizierungsverfahren Anhang III Art. 4 Abs. 2 lit. e. Ein Gemisch, das nicht in Anhang IIIA steht, ist ebenfalls notifizierungspflichtig Art. 4 Abs. 2 lit. c. Kein Gemisch ist dagegen eine Sendung aus mehreren Abfällen, die getrennt voneinander verladen sind Art. 3 Nr. 1.
Kunststoffabfälle innerhalb der EU
Für Verbringungen innerhalb der Union gilt statt des Basler Eintrags B3011 der Eintrag EU3011 Anhang III Teil I lit. g. Grün sind danach Kunststoffabfälle zum Recycling, die fast ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, etwa PE, PP, PS, ABS, PET oder Polycarbonat, oder aus einem ausgehärteten Harz oder einem der anderen dort genannten Polymere, und die fast frei von Verunreinigungen und anderen Abfallarten sind.
„Fast frei“ und „fast ausschließlich“ heißt: Verunreinigungen, andere Abfallarten und andere Polymere zusammen höchstens 6 % des Gewichts der Sendung (Fußnote zu EU3011). Für Ausfuhren aus der EU gilt B3011, mit eigenen Regeln (Lektion 5.1).
Checkliste
- Jeder Grüne-Liste-Abfall hat seinen Eintrag aus Anhang III, IIIA oder IIIB auf dem Formular.
- Verunreinigungen werden vor der Verladung geprüft und dokumentiert.
- Kunststoffballen innerhalb der EU halten die 6-%-Grenze von EU3011 ein.
- Getrennt verladene Abfälle in einer Sendung sind jeweils einzeln eingestuft.
Quiz
Ballen aus PET-Flaschen gehen zum Recycling nach Italien. Sie enthalten insgesamt 9 % andere Kunststoffe, Etiketten und Schmutz. Was gilt?
- Grüne Liste, weil PET in EU3011 genannt ist
- Grüne Liste, weil Recycling geplant ist
- Gar kein Verfahren, weil Kunststoff kein Abfall ist
- Kein EU3011: Mit mehr als 6 % Fremdanteil fällt der Abfall nicht unter diesen Eintrag
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Kein EU3011: Mit mehr als 6 % Fremdanteil fällt der Abfall nicht unter diesen Eintrag. EU3011 verlangt fast sortenreinen und fast sauberen Kunststoff: Verunreinigungen, andere Abfälle und andere Polymere zusammen höchstens 6 % des Gewichts der Sendung (Anhang III, Teil I, lit. g, mit Fußnote).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.