Lektion 1.4 · 8 Min.
Grüne Liste oder Notifizierung: welches Verfahren gilt
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Verwertung oder Beseitigung?. Zur Beseitigung bestimmte Abfälle dürfen nur mit Zustimmung verbracht werden. Dafür gilt immer das Notifizierungsverfahren.
- Notifizierung. Gefährliche Abfälle, Abfälle aus Anhang IV, nicht eingestufte Abfälle, die meisten Gemische und verunreinigte Abfälle brauchen eine Notifizierung.
- Grüne Liste. Abfälle aus Anhang III oder IIIB und Gemische aus Anhang IIIA unterliegen ab mehr als 20 Kilogramm den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18.
- Gemischte Siedlungsabfälle. Sie brauchen zur Verwertung immer eine Notifizierung. Zur Beseitigung dürfen sie gar nicht verbracht werden.
- Die strengere Einstufung. Sind sich die Behörden nicht einig, gilt der Stoff als Abfall, der Abfall als notifizierungspflichtig und die Behandlung als Beseitigung.
Im Detail
Der Weg zur richtigen Einstufung
- Ist es eine Verbringung? Die Verordnung gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren Art. 2 Abs. 1. Ein Transport ganz innerhalb eines Mitgliedstaats fällt nicht darunter Art. 2 Abs. 5, auch nicht einer, der ganz in einem anderen Mitgliedstaat bleibt (BMLUK).
- Beseitigung? Verbringungen zur Beseitigung sind verboten, außer die Behörden stimmen nach Art. 11 zu; dafür gilt das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung Art. 4 Abs. 1. Zugestimmt wird unter anderem nur, wenn der Notifizierende nachweist, dass die Abfälle nicht technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar verwertet und im Erzeugerstaat nicht so beseitigt werden können Art. 11 Abs. 1.
- Verwertung mit Notifizierung. Zur Verwertung notifiziert werden müssen Art. 4 Abs. 2: Abfälle aus Anhang IV; Abfälle, die nicht unter einen einzigen Eintrag der Anhänge III, IIIB oder IV fallen; Gemische, außer sie stehen in Anhang IIIA; im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestufte Abfälle; Grüne-Liste-Abfälle, die so verunreinigt sind, dass die Risiken steigen oder die umweltgerechte Verwertung verhindert wird; und Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) über den Grenzwerten.
- Grüne Liste. Abfälle aus Anhang III oder IIIB und Gemische aus Anhang IIIA, die verwertet werden, unterliegen ab mehr als 20 kg den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 Art. 4 Abs. 4: keine Zustimmung, aber Formular, Vertrag und Meldungen (Abschnitt 2).
Zwei Sonderfälle
- Gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten oder von anderen Erzeugern, auch nach einer Behandlung, die ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat, etwa daraus hergestellte Ersatzbrennstoffe: zur Verwertung immer mit Notifizierung, zur Beseitigung verboten Art. 4 Abs. 3.
- Laboranalysen und Behandlungsversuche: Abfälle, die ausdrücklich dafür bestimmt sind, unterliegen nur Art. 18, wenn die Menge nicht über das Nötige und nicht über 250 kg hinausgeht. Mehr geht nur mit Zustimmung der Behörden am Versand- und Bestimmungsort im Einzelfall Art. 4 Abs. 5.
Wenn die Behörden sich nicht einig sind
Dann gilt jeweils die strengere Einordnung: Ein Gegenstand gilt als Abfall Art. 29 Abs. 2, ein Abfall als notifizierungspflichtig Art. 29 Abs. 4 und eine Behandlung als Beseitigung Art. 29 Abs. 5.
Gebrauchtware oder Abfall?
Damit ein Gegenstand als Gebrauchtware und nicht als Abfall gilt, müssen mindestens diese Bedingungen erfüllt sein: Die Weiterverwendung ist sicher; er erfüllt seine Funktion ohne wesentliche Vorbehandlung; er ist, wo nötig, auf volle Funktionsfähigkeit geprüft; die Weiterverwendung ist rechtmäßig; und er ist beim Transport, Be- und Entladen ausreichend geschützt Art. 29 Abs. 1.
Checkliste
- Für jeden Abfallstrom ist festgehalten: Verwertung oder Beseitigung.
- Jeder Abfallstrom ist einem Eintrag zugeordnet: Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder Abfallverzeichnis.
- Verunreinigungen sind geprüft: Würden sie die Grüne-Liste-Einstufung kippen?
- Gemischte Siedlungsabfälle und Ersatzbrennstoffe daraus laufen über eine Notifizierung.
- Gebrauchtware, die über die Grenze geht, erfüllt die Bedingungen des Art. 29 Abs. 1.
Quiz
Sie wollen 15 Tonnen gemischte Siedlungsabfälle aus Österreich zur energetischen Verwertung nach Deutschland bringen. Welches Verfahren gilt?
- Die Verbringung ist verboten
- Keines, weil es innerhalb der EU bleibt
- Grüne Liste nach Art. 18, weil es um Verwertung geht
- Notifizierung und Zustimmung
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Notifizierung und Zustimmung. Gemischte Siedlungsabfälle brauchen zur Verwertung immer das Notifizierungsverfahren; verboten ist nur ihre Verbringung zur Beseitigung (Art. 4 Abs. 3).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.