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Lektion 1.4 · 8 Min.

Grüne Liste oder Notifizierung: welches Verfahren gilt

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Der Weg zur richtigen Einstufung

  1. Ist es eine Verbringung? Die Verordnung gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren Art. 2 Abs. 1. Ein Transport ganz innerhalb eines Mitgliedstaats fällt nicht darunter Art. 2 Abs. 5, auch nicht einer, der ganz in einem anderen Mitgliedstaat bleibt (BMLUK).
  2. Beseitigung? Verbringungen zur Beseitigung sind verboten, außer die Behörden stimmen nach Art. 11 zu; dafür gilt das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung Art. 4 Abs. 1. Zugestimmt wird unter anderem nur, wenn der Notifizierende nachweist, dass die Abfälle nicht technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar verwertet und im Erzeugerstaat nicht so beseitigt werden können Art. 11 Abs. 1.
  3. Verwertung mit Notifizierung. Zur Verwertung notifiziert werden müssen Art. 4 Abs. 2: Abfälle aus Anhang IV; Abfälle, die nicht unter einen einzigen Eintrag der Anhänge III, IIIB oder IV fallen; Gemische, außer sie stehen in Anhang IIIA; im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestufte Abfälle; Grüne-Liste-Abfälle, die so verunreinigt sind, dass die Risiken steigen oder die umweltgerechte Verwertung verhindert wird; und Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) über den Grenzwerten.
  4. Grüne Liste. Abfälle aus Anhang III oder IIIB und Gemische aus Anhang IIIA, die verwertet werden, unterliegen ab mehr als 20 kg den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 Art. 4 Abs. 4: keine Zustimmung, aber Formular, Vertrag und Meldungen (Abschnitt 2).

Zwei Sonderfälle

Wenn die Behörden sich nicht einig sind

Dann gilt jeweils die strengere Einordnung: Ein Gegenstand gilt als Abfall Art. 29 Abs. 2, ein Abfall als notifizierungspflichtig Art. 29 Abs. 4 und eine Behandlung als Beseitigung Art. 29 Abs. 5.

Gebrauchtware oder Abfall?

Damit ein Gegenstand als Gebrauchtware und nicht als Abfall gilt, müssen mindestens diese Bedingungen erfüllt sein: Die Weiterverwendung ist sicher; er erfüllt seine Funktion ohne wesentliche Vorbehandlung; er ist, wo nötig, auf volle Funktionsfähigkeit geprüft; die Weiterverwendung ist rechtmäßig; und er ist beim Transport, Be- und Entladen ausreichend geschützt Art. 29 Abs. 1.

Checkliste

Quiz

Sie wollen 15 Tonnen gemischte Siedlungsabfälle aus Österreich zur energetischen Verwertung nach Deutschland bringen. Welches Verfahren gilt?

  1. Die Verbringung ist verboten
  2. Keines, weil es innerhalb der EU bleibt
  3. Grüne Liste nach Art. 18, weil es um Verwertung geht
  4. Notifizierung und Zustimmung
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Notifizierung und Zustimmung. Gemischte Siedlungsabfälle brauchen zur Verwertung immer das Notifizierungsverfahren; verboten ist nur ihre Verbringung zur Beseitigung (Art. 4 Abs. 3).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.