Lektion 1.3 · 7 Min.
Wer ist wer: die Rollen bei einer Verbringung
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Zwei Namen für den Verantwortlichen. Bei einer Notifizierung heißt er Notifizierender, bei der Grünen Liste Person, die die Verbringung veranlasst.
- In dieser Reihenfolge. Der Abfallersterzeuger, ein Neuerzeuger, ein Einsammler oder ein Händler oder Makler in deren Namen. Erst wenn alle unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer.
- Im Versandstaat. Der Verantwortliche muss der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegen. Österreich verlangt dafür einen Sitz oder eine Niederlassung hier.
- Empfänger und Anlage. Empfänger ist, wer die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung bekommt. Ist er nicht der Betreiber der Anlage, unterschreibt auch der Betreiber den Vertrag.
- Transporteure. Transporteur ist, wer tatsächlich fährt, auch ein Subfrächter. Ein Spediteur, der selbst nicht transportiert, ist es nicht.
- Versand, Bestimmung, Durchfuhr. Jeder betroffene Staat hat seine zuständige Behörde. In Österreich ist das das BMLUK.
Im Detail
Der Verantwortliche: Notifizierender oder Veranlasser
Die Verordnung unterscheidet nach Verfahren. Wer eine notifizierungspflichtige Verbringung durchführt oder durchführen lässt, ist der Notifizierende Art. 3 Nr. 6. Bei Grüne-Liste-Abfällen und Laborproben heißt er Person, die die Verbringung veranlasst Art. 3 Nr. 7. In beiden Fällen kommen der Reihe nach in Frage:
- der Abfallersterzeuger,
- der Abfallneuerzeuger, der die Abfälle vor der Verbringung so behandelt, dass sich Art oder Zusammensetzung ändern,
- ein Einsammler, der kleine Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen gesammelt hat und von einem einzigen Ort aus versendet,
- ein Händler oder Makler, der im Namen einer dieser Personen handelt,
- erst wenn alle diese Personen unbekannt oder insolvent sind: der Abfallbesitzer.
Ein Händler oder Makler braucht eine schriftliche Vollmacht der Person, für die er handelt; bei einer Notifizierung gehört sie dazu Art. 5 Abs. 2. Neuerzeuger, Einsammler, Händler und Makler dürfen nur notifizieren oder veranlassen, wenn sie nach dem Abfallrecht eine Genehmigung haben oder registriert sind Art. 5 Abs. 1 Art. 18 Abs. 2. Ist der Verantwortliche nicht der Ersterzeuger, sorgt er dafür, dass nach Möglichkeit auch der Erzeuger mit unterschreibt Art. 5 Abs. 2 Art. 18 Abs. 4.
Sitz im Versandstaat
Beide Definitionen verlangen, dass die Person der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegt. Österreich und die meisten Mitgliedstaaten verlangen dafür einen Sitz oder eine Niederlassung im Versandstaat (BMLUK). Eine Verbringung aus Österreich notifizieren oder veranlassen kann also nur, wer hier sitzt oder eine Niederlassung hat; für eine Verbringung, die in Deutschland beginnt, gelten die deutschen Regeln. Ein Unternehmen aus Österreich kann die Transportmeldung auch nicht für einen Notifizierenden oder Veranlasser aus einem anderen Mitgliedstaat im EDM erstatten: Gemeldet wird im Versandstaat (BMLUK).
Am Ziel und unterwegs
- Empfänger ist, wer der Hoheitsgewalt des Bestimmungsstaats unterliegt und an wen die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung gehen Art. 3 Nr. 5. Ist er nicht der Betreiber der Anlage, unterschreibt auch der Betreiber den Vertrag Art. 6 Abs. 1 Art. 18 Abs. 10.
- Transporteure sind alle, die den Transport tatsächlich durchführen, auch Subfrächter. „Reine“ Spediteure, die selbst keine Transporte durchführen, sind keine Transporteure (BMLUK).
- Zuständige Behörden gibt es am Versandort, am Bestimmungsort und für jeden Durchfuhrstaat Art. 3 Nr. 10–12. In Österreich ist das BMLUK zuständig (USP).
Checkliste
- Für jede Verbringung steht fest, wer Notifizierender oder Veranlasser ist.
- Handeln wir als Händler oder Makler, liegt die schriftliche Vollmacht des Erzeugers vor.
- Wir haben die Genehmigung oder Registrierung, die unsere Rolle verlangt.
- Wir wissen, welche Transporteure tatsächlich fahren, auch Subfrächter.
- Empfänger und Anlagenbetreiber sind namentlich bekannt.
Quiz
Wer ist bei einer Grüne-Liste-Verbringung Transporteur im Sinne der Verordnung?
- Nur der Frächter, den der Veranlasser beauftragt hat
- Auch der Spediteur, der den Transport nur organisiert
- Jeder, der den Transport tatsächlich durchführt, auch ein Subfrächter
- Nur wer bereits einen EU-Login hat
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Jeder, der den Transport tatsächlich durchführt, auch ein Subfrächter. Laut BMLUK gelten alle, die den Transport tatsächlich durchführen, als Transporteure, auch Subfrächter. Reine Spediteure, die selbst nicht fahren, nicht. Den EU-Login brauchen Transporteure, er macht aber niemanden zum Transporteur.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.