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Lektion 1.2 · 5 Min.

Übergangsbestimmungen: was nach altem Recht zu Ende läuft

Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz

Auf einen Blick

Im Detail

Die Grundregel

Bis 21. Mai 2026 galt im Wesentlichen die alte Verordnung (EG) 1013/2006 weiter Art. 85 Abs. 2. Seither gilt die neue Verordnung für jeden neuen Antrag.

Was nach altem Recht zu Ende läuft

Was ungültig wurde

Notifizierungen, die vor dem 21. Mai 2026 eingereicht wurden, aber noch keine Empfangsbestätigung hatten, wurden an diesem Tag ungültig. Weil die neue Verordnung ein anderes System der Notifizierungsnummern hat, wurden in eVerbringung zwischengespeicherte Anträge am 21. Mai 2026 automatisch gelöscht; neue Anträge gibt es im EDM erst seit diesem Tag (BMLUK).

Für Ausfuhren hatte das BMLUK deshalb empfohlen, ab 31. März 2026 keine Anträge mehr zu stellen: Eine Empfangsbestätigung der Behörden am Bestimmungsort war bis 21. Mai 2026 nicht mehr zu erwarten, und solche Notifizierungen sind nach neuem Recht neu einzureichen.

Checkliste

Quiz

Eine Notifizierung wurde am 10. Mai 2026 eingereicht. Bis 21. Mai hatte die Behörde am Bestimmungsort den Empfang noch nicht bestätigt. Was gilt?

  1. Beide Verordnungen nebeneinander
  2. Die alte Verordnung, weil der Antrag vor dem 21. Mai eingereicht wurde
  3. Die neue Verordnung, ohne neuen Antrag
  4. Der Antrag wurde am 21. Mai 2026 ungültig und ist nach neuem Recht neu zu stellen
Auflösung anzeigen

Richtig ist D: Der Antrag wurde am 21. Mai 2026 ungültig und ist nach neuem Recht neu zu stellen. Entscheidend ist die Empfangsbestätigung der Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 (Art. 85 Abs. 3). Ohne sie wurde der Antrag an diesem Tag ungültig (BMLUK).

Quellen

Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.