Lektion 1.2 · 5 Min.
Übergangsbestimmungen: was nach altem Recht zu Ende läuft
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Was vor dem 21. Mai bestätigt war. Notifizierungen, deren Empfang die Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 bestätigt hat, laufen nach der alten Verordnung zu Ende.
- Ungültig seit 21. Mai 2026. Anträge, die bis dahin keine Empfangsbestätigung hatten, wurden ungültig und müssen nach neuem Recht neu gestellt werden.
- Behandlung bis 21. Mai 2027. Wer eine Zustimmung nach altem Recht nutzt, muss die Verwertung oder Beseitigung bis 21. Mai 2027 abschließen.
- Längstens bis 20. Mai 2029. Vorabzustimmungen nach altem Recht erlöschen spätestens am 20. Mai 2029. Bis dahin müssen auch die Verbringungen zu diesen Anlagen abgeschlossen sein.
- Entwürfe wurden gelöscht. In eVerbringung zwischengespeicherte Anträge wurden am 21. Mai 2026 gelöscht. Vorarbeiten für das neue Recht waren nicht möglich.
Im Detail
Die Grundregel
Bis 21. Mai 2026 galt im Wesentlichen die alte Verordnung (EG) 1013/2006 weiter Art. 85 Abs. 2. Seither gilt die neue Verordnung für jeden neuen Antrag.
Was nach altem Recht zu Ende läuft
- Bestätigte Notifizierungen. Hat die Behörde am Bestimmungsort den Empfang einer Notifizierung vor dem 21. Mai 2026 bestätigt, gilt für diese Verbringungen weiter die alte Verordnung Art. 85 Abs. 3. Für ihre Transport-, Eingangs- und Behandlungsmeldungen bleibt das EDM in gewohnter Form; Änderungen oder Ergänzungen sind seit 21. Mai 2026 aber nicht mehr möglich (BMLUK).
- Zustimmungen nach altem Recht. Die Verwertung oder Beseitigung muss spätestens ein Jahr nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein, also bis 21. Mai 2027 Art. 85 Abs. 5.
- Verbringungen zu vorab zugestimmten Anlagen mit einer Zustimmung nach Art. 14 Abs. 2 der alten Verordnung: abzuschließen spätestens drei Jahre nach dem 21. Mai 2026 Art. 85 Abs. 6.
- Vorabzustimmungen für Anlagen nach altem Recht erlöschen spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2024, also am 20. Mai 2029 Art. 85 Abs. 7. In Österreich wurden sie nach der alten Verordnung in Verbindung mit § 71a AWG 2002 erteilt; bis 20. Mai 2029 müssen auch alle Verbringungen zu diesen Anlagen abgeschlossen sein (BMLUK).
Was ungültig wurde
Notifizierungen, die vor dem 21. Mai 2026 eingereicht wurden, aber noch keine Empfangsbestätigung hatten, wurden an diesem Tag ungültig. Weil die neue Verordnung ein anderes System der Notifizierungsnummern hat, wurden in eVerbringung zwischengespeicherte Anträge am 21. Mai 2026 automatisch gelöscht; neue Anträge gibt es im EDM erst seit diesem Tag (BMLUK).
Für Ausfuhren hatte das BMLUK deshalb empfohlen, ab 31. März 2026 keine Anträge mehr zu stellen: Eine Empfangsbestätigung der Behörden am Bestimmungsort war bis 21. Mai 2026 nicht mehr zu erwarten, und solche Notifizierungen sind nach neuem Recht neu einzureichen.
Checkliste
- Alle laufenden Notifizierungen nach altem Recht sind erfasst, mit dem Datum ihrer Empfangsbestätigung.
- Für Zustimmungen nach altem Recht ist der Abschluss der Behandlung bis 21. Mai 2027 eingeplant.
- Anträge ohne Empfangsbestätigung vor dem 21. Mai 2026 sind nach neuem Recht neu gestellt.
- Wer eine Vorabzustimmung nach altem Recht nutzt, kennt das Enddatum 20. Mai 2029.
Quiz
Eine Notifizierung wurde am 10. Mai 2026 eingereicht. Bis 21. Mai hatte die Behörde am Bestimmungsort den Empfang noch nicht bestätigt. Was gilt?
- Beide Verordnungen nebeneinander
- Die alte Verordnung, weil der Antrag vor dem 21. Mai eingereicht wurde
- Die neue Verordnung, ohne neuen Antrag
- Der Antrag wurde am 21. Mai 2026 ungültig und ist nach neuem Recht neu zu stellen
Auflösung anzeigen
Richtig ist D: Der Antrag wurde am 21. Mai 2026 ungültig und ist nach neuem Recht neu zu stellen. Entscheidend ist die Empfangsbestätigung der Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 (Art. 85 Abs. 3). Ohne sie wurde der Antrag an diesem Tag ungültig (BMLUK).
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.