Lektion 1.1 · 7 Min.
Was sich am 21. Mai 2026 geändert hat
Im Kurs öffnenmit vorgelesenen Folien, Checkliste zum Abhaken und Quiz
Auf einen Blick
- Neue Regeln für Abfälle über Grenzen. Die Verordnung (EU) 2024/1157 gilt seit 21. Mai 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) 1013/2006.
- Kein Papier mehr innerhalb der EU. Notifizierungen, Begleitformulare und Grüne-Liste-Formulare laufen elektronisch über das zentrale System der Kommission: DIWASS.
- Sie arbeiten weiter im EDM. Österreich ist über eVerbringung im EDM an DIWASS angebunden. Nur Transporteure brauchen zusätzlich einen EU-Login.
- Gezählt wird in Werktagen. Montag bis Freitag, ohne sechs europaweite Feiertage. Andere österreichische Feiertage zählen als Werktage.
- Vertrag und neues Formular. Jede Grüne-Liste-Verbringung braucht einen Vertrag mit Rücknahmepflicht und das neue Formular nach Anhang VII.
- Meldungen und Audits. Grüne-Liste-Meldungen im System erwartet das BMLUK für Verbringungen ab 1. Jänner 2027. Ab 21. Mai 2027 gilt die Auditpflicht für Ausfuhren.
Im Detail
Was die neue Verordnung regelt
Die Verordnung (EU) 2024/1157 regelt Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten, Einfuhren in die Union, Ausfuhren aus ihr und Durchfuhren Art. 2 Abs. 1. Sie gilt seit 21. Mai 2026 Art. 86 Abs. 2 und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Bis dahin galt im Wesentlichen die alte Verordnung (EG) 1013/2006 weiter Art. 85 Abs. 2. Einen Transport, der ganz innerhalb Österreichs bleibt, regelt sie nicht; dafür gilt nur Art. 36, der die Kontrolle den Mitgliedstaaten überlässt Art. 2 Abs. 5.
Die wichtigsten Änderungen
- Elektronisch statt Papier. Notifizierungen, Begleitformulare, Bestätigungen und Bescheinigungen werden elektronisch übermittelt, über das zentrale System der Kommission oder über ein angebundenes nationales System Art. 27 Abs. 1, 3, 4. Papier bleibt nur für Fälle mit Drittstaaten, die keinen Zugang zum System haben Anhang IC.
- DIWASS (Digital Waste Shipment System) heißt das zentrale System der Kommission. Österreich nimmt über eine Schnittstelle im EDM daran teil, über die Anwendung eVerbringung (Lektion 4.2).
- Werktage. Viele Fristen laufen in Werktagen. Was ein Werktag ist, legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 fest (Lektion 4.3).
- Ein Vertrag auch für die Grüne Liste. Jede Grüne-Liste-Verbringung braucht einen Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger, mit einer Rücknahmepflicht Art. 18 Abs. 10.
- Strengere Regeln für Ausfuhren: Kunststoffabfälle, Staaten außerhalb der OECD, Audits der Empfängeranlagen (Abschnitt 5).
Die Termine
| Datum | Was | Grundlage |
|---|---|---|
| 21. Mai 2026 | Die neue Verordnung gilt. Neue Notifizierungen nur noch nach ihr. Ausfuhr von Kunststoffabfall B3011 nur mit Notifizierung. | Art. 86 Abs. 2; Art. 40 Abs. 3 lit. b, Art. 44 Abs. 2 lit. c |
| 21. November 2026 | Ausfuhrverbot für Kunststoffabfall B3011 in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt | Art. 39 Abs. 1 lit. d, Art. 86 Abs. 3 lit. c |
| 1. Jänner 2027 | Grüne-Liste-Meldungen nach Art. 18 Abs. 5, 8 und 9: laut BMLUK für Verbringungen ab diesem Tag | BMLUK |
| 21. Mai 2027 | Auditpflicht bei Ausfuhren; nicht gefährliche Abfälle in Nicht-OECD-Staaten nur noch auf die Liste der Kommission; Behandlung aus Zustimmungen nach altem Recht abgeschlossen | Art. 46, Art. 40, Art. 86 Abs. 3 lit. d; Art. 85 Abs. 5 |
| 20. Mai 2029 | Vorabzustimmungen für Anlagen nach altem Recht erlöschen spätestens | Art. 85 Abs. 7 |
Wer zuständig ist
Zuständige Behörde für Verbringungen aus und nach Österreich ist das BMLUK, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (USP). Ergänzende österreichische Regeln stehen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Checkliste
- Wir wissen, welche unserer Abfälle über die Grenze gehen und in welchem Verfahren.
- Unser Unternehmen ist im EDM registriert, mit Kontaktperson Verbringung.
- Für jede Grüne-Liste-Verbringung liegt ein Vertrag nach Art. 18 Abs. 10 vor.
- Wir verwenden das neue Formular nach Anhang VII.
- Die Termine 1. Jänner 2027 und 21. Mai 2027 stehen im Kalender.
Quiz
Seit wann gilt die Verordnung (EU) 2024/1157?
- Erst ab 1. Jänner 2027
- Seit ihrem Inkrafttreten im Mai 2024
- Seit 21. Mai 2026
- Seit 1. Jänner 2026
Auflösung anzeigen
Richtig ist C: Seit 21. Mai 2026. Art. 86 Abs. 2: Sie gilt ab 21. Mai 2026. In Kraft getreten ist sie schon 2024, aber bis 21. Mai 2026 galt im Wesentlichen die alte Verordnung weiter (Art. 85 Abs. 2). Der 1. Jänner 2027 betrifft nur die Grüne-Liste-Meldungen.
Quellen
Die Aussagen dieser Lektion stützen sich auf:
Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 im Amtsblatt der EU, das österreichische Recht und die Auskünfte des BMLUK (gelesen am 4. Oktober 2026). DIWASS ist ein System der Europäischen Kommission. Kein Angebot der Europäischen Kommission, des BMLUK oder des Umweltbundesamts.